Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 in Bezug auf den Beschuldigten D. , d.h. in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4, mangels Einlegens eines Rechtsmittels per Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Was demgegenüber die Beschuldigte C. betrifft, so liegt im vorliegenden Fall einzig eine Berufung seitens derselben vor. Hingegen ist nach dem Rückzug der Berufungsanmeldung der Privatklägerschaft weder eine seitens der Staatsanwaltschaft noch eine seitens der Privatklägerschaft erhobene Berufung oder Anschlussberufung zu beurteilen. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. September 2023 steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 zur Disposition, soweit es die Beschuldigte C. betrifft, nämlich deren Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen und damit zusammenhängend die hierfür ausgesprochene, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1), sowie die Auferlegung der die Beschuldigte betreffenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'028.50 zu deren Lasten (Dispositiv-Ziffer 2 ). Nicht mehr zur Debatte stehen einzig die Entscheide des Vorderrichters, wonach die Zivilforderung von A. , bestehend aus einer Schadenersatzforderung von CHF 1'140.00 sowie einer Genugtuungsforderung von CHF 500.00, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juni 2019, abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 6) bzw. auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B. zufolge endgültigen Verzichts auf eine Zivilklage nicht eingetreten worden ist (Dispositiv-Ziffer 7). Ebenso wenig ist auf den Entscheid des Strafgerichtspräsidiums, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, ein Honorar von pauschal CHF 1'500.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen worden ist (Dispositiv-Ziffer 8), einzugehen. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen sind angesichts der Rechtsbegehren bzw. Rügen der Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts zusätzlich vorfrageweise eine allfällige Verletzung des Anklageprinzips, die Verwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 vor der Staatsanwaltschaft, ein allfälliger Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin B. sowie die Parteistellung des Privatklägers A. zu beleuchten.
E. 1.1 Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022 wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Am 30. Mai 2019 verreiste C. über das Auffahrtswochenende mit ihrem 7-jährigen Neffen, A. , im Einverständnis ihrer Schwester, B. , der Mutter von A. , nach Montenegro. Zu diesem Zweck hatte sie den Pass von A. bei sich. Entgegen der Abmachung, A. pünktlich auf den Schulbeginn am 2. Juni 2019 wieder zurück zu bringen, kehrte C. , da A. krank war, erst am 5. Juni 2019 wieder mit ihm zurück und übergab ihn ihrer anderen Schwester E. , was zu einem nachhaltigen Streit zwischen B. und C. führte. Seit dieser Reise befand sich der Pass von A. bei C. , welchen sie B. nicht mehr zurückgab. Die mehrfachen Versuche von B. via ihren Schwager, D. , den Pass von A. zurückzuerhalten blieben erfolglos. Am Sonntag, 23. Juni 2019, kontaktierte D. B. telefonisch, nachdem er zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Pläne von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau C. eingeweiht wurde und zusammen mit ihr ausdrücklich oder konkludent den Entschluss gefasst hatte, gemeinsam in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den damals 7-jährigen Neffen A. kurz vor Beginn der Schulsommerferien ohne Wissen und Einwilligung von B. für die Ferien nach Montenegro zur Grossmutter, F. , zu verbringen. B. hatte zum damaligen Zeitpunkt das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn A. , was beide Beschuldigten wussten. D. gab gegenüber B. am Telefon vor, etwas mit ihrem Sohn, A. , unternehmen zu wollen, was er bereits zuvor ab und zu getan hatte. Da dies am erwähnten Sonntag nicht möglich war, weil B. mit ihrem Sohn schon Pläne für den Tag hatte, vereinbarte D. mit B. , er werde am Mittwoch, 26. Juni 2019, am Nachmittag mit A. einen Ausflug unternehmen. Die Rede war von einem gemeinsamen Kinobesuch bzw. Glacéessen. Am Mittwoch, 26. Juni 2019, pünktlich um 13.00 Uhr, holte D. A. wie vereinbart bei seiner Schwägerin B. an dessen Wohnort in G. , H. strasse 11, ab. Mit B. war abgemacht, dass er den Jungen spätestens um 18.00 Uhr wieder an seinen Wohnort zurückbringe. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sich B. erneut nach dem Pass von A. , wobei D. angab, nicht zu wissen, wo sich der Pass befinde und sich C. in Wien aufhalte. Anstatt wie vorgegeben etwas mit A. zu unternehmen und diesen spätestens um 18.00 Uhr wieder zu seiner Mutter zurückzubringen, übergab D. , wie vorgängig mit C. abgemacht, A. an einem nicht näher bekannten Ort und zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit am Nachmittag C. , ohne dass B. wusste, dass D. den Jungen C. übergeben würde und im Wissen darum, dass B. mit der Übergabe des Jungen an C. unter den gegebenen Umständen keinesfalls einverstanden wäre. In der Folge begab sich C. ohne das Wissen und gegen den Willen von B. mit A. zunächst nach I. , von wo aus sie um 17.25 Uhr mit dem Flugzeug (Flug Nr. XXX. ) die Schweiz verliess und mit ihm nach J. /Serbien flog. Von dort reiste sie mit ihm sodann weiter nach K. in Montenegro, dies in der Absicht, ihn für die Schulferien bei ihrer in K. wohnhaften Mutter F. , der Grossmutter des Jungen, unterzubringen, wobei sie auch diese vorgängig nicht über ihre Pläne informiert hatte. Um ca. 01.30 Uhr kam C. schliesslich mit A. bei F. in K. an. B. erfuhr noch am selben Abend um 18.05 Uhr per SMS durch ihre andere Schwester, E. , dass C. mit A. nach Montenegro verreist war. E. hatte um ca. 17.57 Uhr von C. eine SMS-Nachricht erhalten, wonach sie B. informieren solle, dass C. mit A. nach Montenegro zu dessen Grossmutter verreist war und A. dort über die Sommerferien verbleiben solle. Diese Ortsveränderung des 7-jährigen A. geschah ohne Wissen und entgegen dem den Beschuldigten bekannten Willen von B Am
30. Juni 2019 flog B. sodann nach Montenegro und begab sich zu ihrer Mutter, F. , um ihren Sohn A. abzuholen. Sie verbrachte ca. 10 Tage dort und kehrte am 13. Juli 2019 mit A. zurück in die Schweiz. Durch ihr Handeln missachteten C. und D. das elterliche Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht von B. , indem sie ihr in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den minderjährigen A. entzogen. Zudem verletzten sie durch das widerrechtliche Wegbringen von A. dessen Bewegungsfreiheit".
E. 1.2 Das Strafgerichtspräsidium prüfte zunächst vorfrageweise diverse formelle Rügen der Beschuldigten. Geltend gemacht wurden unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils), die Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin B. vom 27. Juni 2019 bei der Polizei und vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Erw. I.5 auf S. 7-10 des angefochtenen Urteils) sowie eine fehlende Strafantragsberechtigung der Privatklägerin B. in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen (vgl. Erw. I.6 auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz erachtete lediglich die Rüge betreffend Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 27. Juni 2019 bei der Polizei als begründet und qualifizierte diese als für die Beweiswürdigung unverwertbar, währenddem sie betreffend alle übrigen obgenannten Kritik-punkte der Beschuldigten nicht folgte und die entsprechenden Anträge derselben abwies (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). In tatsächlicher Hinsicht sah der Vorderrichter mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf die Beschuldigte als erstellt an (vgl. Erw. II.1 auf S. 11-16 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erachtete das Strafgerichtspräsidium sowohl den Tatbestand der Entführung gemäss Art. 182 Ziff. 1 und 2 StGB als auch denjenigen des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB als erfüllt, ohne dass Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe vorliegen würden, und nahm zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz an (vgl. Erw. II.2 auf S. 16-19 des angefochtenen Urteils).
E. 1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 8. Juli 2024 macht hingegen die Beschuldigte wiederum vorfrageweise eine Verletzung des Anklageprinzips, eine Unverwertbarkeit (auch) der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 20. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft sowie einen fehlenden Strafantrag seitens der Privatklägerin B. in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen geltend. Überdies stellt die Beschuldigte vor zweiter Instanz die Parteistellung des Privatklägers A. in Frage (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1 f., 5 f.). Zusätzlich kritisiert die Beschuldigte schliesslich die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie den Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2 f., 7-9).
E. 1.4 Demgegenüber beantragt die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft vor den Schranken des Kantonsgerichts, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. Die seitens der Beschuldigten vorfrageweise aufgeworfenen Rügen wie auch die Kritik der Beschuldigten in Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz seien nicht zu hören (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f.).
E. 1.5 Würdigung durch das Kantonsgericht
E. 1.5.1 Verletzung des Anklageprinzips
E. 1.5.1.1 Die Beschuldigte macht vor dem Berufungsgericht zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 5 f.). Eine entsprechende Rüge hat die Beschuldigte bereits vor erster Instanz vorgebracht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 5, act. S 205, und S. 9, act. S 213), was jedoch durch den Vorderrichter verworfen worden ist (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils).
E. 1.5.1.2 Das Kantonsgericht folgt prinzipiell den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in dogmatischer Hinsicht betreffend das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) und den notwendigen Inhalt der Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen wird. Es wird insbesondere daran erinnert, dass gemäss der letztgenannten Bestimmung die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat. Auch in Bezug auf den konkreten Fall vermögen die Erwägungen des Vorderrichters zu überzeugen. Da die Beschuldigte vor Kantonsgericht keine neue Argumentation vorbringt, sondern im Wesentlichen die bereits vor dem Strafgerichtspräsidium angestellten Überlegungen wiederholt, wird zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen am angegebenen Ort verwiesen. Mithin hat das Strafgerichtspräsidium zutreffend den ersten Teil der Sachverhaltsdarstellung auf S. 2 der Anklageschrift als blosse Einleitung und Vorgeschichte betreffend den 30. Mai 2019, ohne dass daraus etwas strafrechtlich Relevantes abzuleiten gewesen wäre, qualifiziert. Auch nach Ansicht des Kantonsgerichts gehen aus der detaillierten Sachverhaltsdarstellung betreffend den 26. Juni 2019 im zweiten Teil auf S. 2-4 der Anklageschrift Datum, Tatzeit, Tatort, Tathandlung sowie weitere relevante Umstände wie das fehlende Einverständnis und die Missachtung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der Privatklägerin B. , die Verletzung der Bewegungsfreiheit des Privatklägers A. sowie der entsprechende Vorsatz seitens der Beschuldigten mit hinreichender Klarheit und Präzision hervor, so dass die jederzeit anwaltlich vertretene Beschuldigte angesichts der damit vorbehaltlos erfüllten Informationsfunktion der Anklageschrift (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 9 N 10, m.w.H.) den gegen sie erhobenen Vorwurf genau kannte und ohne Weiteres in der Lage war, sich dagegen zu wehren. Letzteres wird denn auch seitens des Verteidigers selber im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht nicht abgestritten, hat er doch explizit angegeben, er wie auch die Beschuldigte wüssten "natürlich", wie der strafrechtliche Vorwurf laute (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6). Ebenso wurde in Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (vgl. Wolfang Wohlers , a.a.O., N 8, m.w.H.) die Beschuldigte mit der fraglichen Anklageschrift sowohl gemäss Art. 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen) als auch gemäss Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung) angeklagt. Die Tatsache, dass in der Anklageschrift die Tatbestandsvariante der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB dargestellt wird, ohne dass Elemente der Tatbestandsvariante der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erwähnt sind, bedeutet klarerweise keine Verletzung des Anklageprinzips, denn es genügt, wenn in der Anklageschrift angegeben wird, welchen Straftatbestand in welcher Form die Beschuldigte verwirklicht haben soll (vgl. Wolfgang Wohlers , a.a.O., N 11, unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 355), was in casu gerade getan wurde. Eine Verletzung des Anklageprinzips wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn das Strafgerichtspräsidium eine andere rechtliche Würdigung als die Staatsanwaltschaft vorgenommen hätte, indem es zu einer anderen als der in der Anklageschrift genannten Tatbestandsvariante gelangt wäre, ohne dass die hierfür erforderlichen Sachverhaltselemente in der Anklageschrift enthalten gewesen wären (vgl. Wolfgang Wohlers , a.a.O., N 21, unter Hinweis auf BJM 1987, 164 ff., 2003, 230 ff.), was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Der zusätzlich vor der Berufungsinstanz gemachte Hinweis der Beschuldigten auf den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022 (act. S 11 ff.), worin ihrer Auffassung nach der subjektive Tatbestand abweichend zur Anklageschrift formuliert worden sei, ist insofern nicht zu hören, als zur Beurteilung der Einhaltung des Anklageprinzips allein die Anklageschrift und nicht ausserhalb davon gemachte Ausführungen seitens der Anklagebehörde massgebend sein können (vgl. betreffend die Umgrenzungsfunktion der Anklage: e contrario Wolfang Wohlers , a.a.O., N 8, m.w.H.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 9 N 1 und Art. 325 N 1). Abgesehen davon ist ohnehin nicht erkennbar, inwiefern der vorgenannte Schlussbericht in relevanter Weise, d.h. in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt, von der Anklageschrift abweichen soll, wird doch der Beschuldigten in beiden Dokumenten ein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt. Es ist somit zusammenfassend und im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass im Gegensatz zu den Darlegungen der Beschuldigten keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt.
E. 1.5.2 Verwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft
E. 1.5.2.1 Ebenso wie bereits schon vor der Vorinstanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 6, act. S 207, und S. 10, act. S 215) macht die Beschuldigte auch vor Kantonsgericht geltend, neben der ersten Einvernahme der Privatklägerin B. vom 17. Juni 2019 bei der Polizei sei auch deren weitere Einvernahme vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Beschuldigte belaste, unverwertbar, und zwar wegen falscher Belehrung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1 f., 6). Auch diese Rüge seitens der Beschuldigten ist durch die Vorinstanz abschlägig behandelt worden (vgl. Erw. I.5.2 auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils).
E. 1.5.2.2 Das Kantonsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters an genannter Stelle sowohl in dogmatischer wie auch in fallbezogener Hinsicht, auf welche vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird. Das fragliche Einvernahmeprotokoll (act. 187 ff.) zeigt auf, dass die Privatklägerin B. am 22. Januar 2020 ab 08:43 Uhr unter dem Titel "Einvernahme Auskunftsperson" seitens der Staatsanwaltschaft befragt worden ist. Die Einvernahme als Auskunftsperson an sich ist mit Blick auf die Vorschrift von Art. 178 lit. a StPO nicht zu bemängeln, hatte sich doch B. anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei am 26. Juni 2019 als Privatklägerin gegen die Beschuldigte konstituiert (vgl. Formular Strafantrag/Privatklage vom 26. Juni 2019, act. 33; Polizeirapport vom 2. Juli 2019, act. 77, 95). Demgegenüber ist der Beschuldigten darin beizupflichten, dass die Privatklägerin B. in der fraglichen Einvernahme vom 22. Januar 2020 fälschlicherweise darauf hingewiesen worden ist, sie sei gestützt auf Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b bis g StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Denn da die Privatklägerin B unter die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. a StPO fällt, war sie in Anwendung von Art. 180 Abs. 2 StPO sehr wohl zur Aussage verpflichtet, wobei im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss gelten, dies mit Ausnahme von Art. 176 StPO. Ob demgegenüber betreffend Auskunftspersonen eine Wahrheitspflicht besteht, wird im Gesetz nicht eindeutig beantwortet. In Art. 181 Abs. 2 StPO wird lediglich die mögliche Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung erwähnt, auf welche die Privatklägerin B. zu Beginn der Einvernahme vom 22. Januar 2020 wiederum korrekterweise hingewiesen worden ist. Trotz der unterlassenen und damit an sich falschen Belehrung betreffend die Pflicht zur Aussage gemäss Art. 180 Abs. 1 resp. Abs. 2 StPO kann die Beschuldigte indessen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Vorderrichter hält zutreffend fest, dass mit Blick auf die getätigten Depositionen der Privatklägerin B. klar auf deren ohnehin bestehenden Willen, eine Aussage zu tätigen, geschlossen werden kann. Dies zeigt allein schon der Umfang des Einvernahmeprotokolls von nicht weniger als zwölf Seiten deutlich auf. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die teilweise unzutreffende Belehrung zu Beginn der Einvernahme insofern keine realen Auswirkungen gezeitigt habe, als sie die Aussagen von B. nicht verfälscht habe, womit dieser Fehler letztlich unbeachtlich bleibe, ist damit in dieser besonderen Konstellation vorbehaltlos zu folgen. Anders dargestellt hätte sich die Rechtslage freilich in einer umgekehrten Situation, was in casu aber nicht der Fall. Die vorstehenden Erwägungen haben somit – abweichend zur Auffassung der Beschuldigten – zur Folge, dass im Einklang mit dem Vorderrichter die Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 für die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung verwertbar bleibt.
E. 1.5.3 Rückzug des Strafantrags der Privatklägerin B. vom 26. Juni 2019
E. 1.5.3.1 Schon vor dem Strafgerichtspräsidium hat die Beschuldigte angezweifelt, dass der Privatklägerin B. eine Strafantragsberechtigung in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen zukomme (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 7, act. S. 209).
E. 1.5.3.2 Vor Kantonsgericht hält die Beschuldigte insofern daran fest, als sie einen Rückzug des entsprechenden Strafantrags geltend macht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6 f., 9). Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend mit dieser Fragestellung befasst (vgl. Erw. I.6. auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Die dogmatischen wie auch fallbezogenen Erwägungen des Vorderrichters überzeugen auch an dieser Stelle, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass die Privatklägerin B. zum Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift, d.h. am 26. Juni 2019, Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn A. i.S.v. Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210.0) und damit grundsätzlich auch des entsprechenden Aufenthaltsbestimmungsrechts i.S.v. Art. 301a ZGB war, wobei von einer alleinigen Inhaberschaft auszugehen ist (vgl. Bestätigung der Präsidentin des Spruchkörpers II der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] L. , M. , vom 13. Februar 2020, act. 123). Dieser Umstand berechtigte die Privatklägerin ohne Weiteres, für ihren minderjährigen Sohn einen Strafantrag zu stellen bzw. zurückzuziehen (vgl. Stefan Trechsel / Pablo Arnaiz , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 220 N 5, m.w.H.). Im als "Strafantrag/Privatklage" betitelten Formular, datierend vom 26. Juni 2019, hat die Privatklägerin mit ihrer Unterschrift ausdrücklich erklärt, gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen allen in Frage kommenden Delikten zu stellen, sich als Strafklägerin am Verfahren zu beteiligen sowie eine Bestrafung der Täterschaft zu wollen (vgl. act. 33 f.). Demgegenüber findet sich ein expliziter Rückzug dieses Strafantrags nirgends in den Akten. Ein Rückzug ist – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – auch nicht in impliziter Form ersichtlich: So geht aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 hervor, dass die Privatklägerin am Telefon gegenüber der Staatsanwältin die Behauptung der Beschuldigten, jene habe den Strafantrag zurückgezogen, als falsch bezeichnet und erklärt hat, sie wolle mindestens zur Zeit am Strafantrag festhalten. Da die Privatklägerin von der Beschuldigten weiterhin beschimpft bzw. bedroht werde, könne sie den Strafantrag nicht zurückziehen (vgl. act. 117). Anlässlich ihrer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Befragung vom 22. Januar 2020 zeigte die Privatklägerin zwar gewisse verbale Unsicherheiten, indem sie angab, sie habe "kein Interesse an der Verfolgung an diesem Prozess" und "würde es weiterhin zurückziehen". Andererseits deponierte die Privatklägerin in derselben Einvernahme ebenso, sie sei "von meiner ganzen Familie" gedrängt worden, den Strafantrag wieder zurückzuziehen und stellte überdies zweimal klar, sie brauche "einfach Schutz für das Kind und mich" bzw. "Sicherheit für mich und mein Kind" (vgl. act. 203, 205). Die letztgenannten Aussagen, welche offensichtlich als Bitte an den Staat um Unterstützung zu verstehen sind, sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin einen möglichen Rückzug des Strafantrags lediglich im Konjunktiv formulierte, lässt in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt im Einklang mit der Vorinstanz nicht auf eine implizite Rückzugserklärung schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin an ihrem Strafantrag gegen die Beschuldigte nach wie vor festhält, zumal für den Rückzug eines Strafantrags dieselben Formvorschriften wie für das Stellen eines solchen erfüllt sein müssen, d.h. in beiden Fällen der bedingungslose Wille der berechtigten Person klar und unzweideutig zu bekunden ist (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 30 N 7, m.w.H). Dazu gesellt sich, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Elisabeth Vogel, mit Eingabe vom 20. Januar 2023 an das Strafgerichtspräsidium ausdrücklich das Festhalten der Privatklägerin am Strafantrag bestätigt hat (vgl. act. S 89 f.). Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die Privatklägerin ihren Strafantrag gegen die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen hat. Sofern die Beschuldigte das Vorliegen eines Strafantrags seitens der Privatklägerin einzig im Zusammenhang mit der Strafverfolgung in Frage stellt, bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Strafverfolgung der Beschuldigten zumindest wegen Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB ein Strafantrag ohnehin nicht erforderlich wäre, da es sich beim fraglichen Tatbestand um ein Offizialdelikt handelt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist (vgl. Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 30 N 1, m.w.H., u.a. auf Art. 7 Abs. 1 StPO betreffend den Verfolgungszwang).
E. 1.5.4 Parteistellung des Privatklägers A.
E. 1.5.4.1 Die Beschuldigte hat bereits vor dem Strafgerichtspräsidium eine Parteistellung des Privatklägers A. angezweifelt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 8, act. S 211). Der Vorderrichter hat diese Rüge nicht explizit behandelt. Allerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Rubrum des strafgerichtlichen Urteils vom 17. Mai 2023 A. als Privatkläger 1 figuriert sowie die Vorinstanz die Zivilforderung von A. materiell – in Form einer Abweisung – beurteilt hat (vgl. Erw. IV.2 auf S. 23. f. sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils), eine zumindest implizit zuerkannte Parteistellung von A. als Privatkläger. Vor Kantonsgericht sekundiert die Beschuldigte ihre Auffassung, wonach keine Parteistellung seitens des als Privatkläger aufgeführten A. gegeben sei, und stellt einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 f.).
E. 1.5.4.2 Der beschuldigten Person kommt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines Entscheids zu, mit welchem eine Drittperson als Privatklägerschaft zugelassen wird, denn im Falle der Zulassung kommen dieser sämtliche in Art. 107 Abs. 1 StPO erwähnten Parteirechte und daneben das Recht zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu, was die beschuldigte Person unmittelbar in ihrer eigenen Rechtsstellung betrifft (vgl. bereits vorstehend Erw. I.2.2 sowie Viktor Lieber , a.a.O., N 13c, unter Hinweis u.a. auf OGer ZH, Verfügung vom 4. Oktober 2017, UH170155, Erw. II/3.3 = ZR 116 [2017] Nr. 72). Vorliegend erscheint schon formell betrachtet das Feststellungsinteresse der Beschuldigten in Bezug auf die Parteistellung von A. als fraglich, zumal der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderung (auch) von A. – hier in Form einer materiellen Abweisung –nicht mehr Gegenstand der Berufung bildet, sondern in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. bereits vorstehend Erw. I.2.2 und II.1). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte aufgrund der Abweisung der Zivilforderung von A. durch die Vorinstanz und damit des diesbezüglichen Unterliegens von A. auch nicht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine allfällige Entschädigungspflicht in Bezug auf die Parteikosten von A. zu gewärtigen hätte. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. April 2024 unter anderem A. als Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren i.S.v. Art. 136 StPO bewilligt. Somit ist nicht erkennbar, inwiefern eine Parteistellung seitens von A. für die Beschuldigte einen irgendwie gearteten Nachteil im vorliegenden Strafverfahren darstellen sollte.
E. 1.5.4.3 Doch auch inhaltlich vermag die Argumentation der Beschuldigten vor Kantonsgericht nicht zu überzeugen: Art. 115 Abs. 1 StPO definiert als geschädigte Person, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu konstituieren. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Schliesslich kann die geschädigte Person die Erklärung gemäss Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 119 Abs. 2 StPO kann die geschädigte Person in der Erklärung kumulativ oder alternativ (lit. a) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen verlangen (Strafklage); (lit. b) adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). Im vorliegenden Fall ist zunächst A. zweifelsohne als durch eine mögliche Straftat betroffene und damit geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren, weshalb er auch fraglos berechtigt war, sich bzw. durch seine gesetzliche Vertretung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger zu konstituieren. Des Weiteren ist wiederum auf den seitens der Privatklägerin B. , Mutter und alleinige Sorge- wie auch Aufenthaltsbestimmungsberechtigte in Bezug auf A. , gestellten Strafantrag vom 26. Juni 2019 gegen die Beschuldigte wegen allen in Frage kommenden Delikten (act. 33) hinzuweisen, aus welchem bereits klar hervorgeht, dass eine Beteiligung am Strafverfahren erwünscht war. Dass die Privatklägerin B. als gesetzliche Vertreterin des zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen A. berechtigt war, gültig auch für A. einen Strafantrag zu stellen, wird seitens der Beschuldigten nicht abgestritten. Es kann offen gelassen werden, ob die Privatklägerin B. den obgenannten Strafantrag nur im eigenen oder auch im Namen von A. gestellt hat. Jedenfalls ist gestützt auf die bereits vorstehend in Erw. III.1.5.3.2 erwähnte, zweimalige Aussage der Privatklägerin B. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft, sie brauche "einfach Schutz für das Kind und mich" bzw. "Sicherheit für mich und mein Kind" (vgl. act. 203, 205), anzunehmen, dass jene (weiterhin) im eigenen wie auch im Namen ihres minderjährigen Sohnes eine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wünschte, womit bereits eine Konstituierung von A. als Strafkläger und damit als Privatkläger gestützt auf Art. 118 Abs. 1 StPO und allenfalls auch Abs. 2 StPO anzunehmen ist. Abgesehen davon ist zumindest bezüglich des Tatbestands der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB für die Strafverfolgung ohnehin kein Strafantrag erforderlich (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.3.2). Der Wille einer Strafverfolgung ist auch aus einer weiteren, bereits am 27. November 2019 erfolgten Eingabe von Advokatin Elisabeth Vogel an die Staatsanwaltschaft (act. 37 f.), welche – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – alles andere als "ziemlich wirr" zu bezeichnen ist, abzuleiten, wurde doch damit eine vom 21. November 2019 datierende Vollmacht betreffend das Strafverfahren (Opfervertretung), erteilt durch A. , vertreten durch dessen Mutter B. (act. 41), ins Recht gelegt und dabei explizit auf die Interessenwahrung von A. als ihrem Klienten hingewiesen. Den Akten liegen abgesehen davon weitere Dokumente vor, welche auf eine Konstituierung als Privatkläger seitens von A. auch als Zivilkläger schliessen lassen. Dabei ist zunächst wiederum auf die bereits in Erw. III.1.5.3.2 erwähnte Eingabe der Rechtsvertreterin der Privatklägerin B. , Advokatin Elisabeth Vogel, vom 20. Januar 2023 an das Strafgerichtspräsidium (act. S 89 f.) zu verweisen. Aus dem letztgenannten Schreiben geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass Advokatin Elisabeth Vogel neben der Strafklage zusätzlich eine Zivilforderung gegen die Beschuldigte, und zwar sowohl im Namen von B. als auch von A. , thematisiert. Zusätzlich werden im genannten Schreiben sowohl das Kind als direkt betroffene Person als auch dessen Mutter als geschädigte Sorgerechtsinhaberin als aktivlegitimiert bezeichnet. Ebenso hat Advokatin Elisabeth Vogel schliesslich in ihrer weiteren Eingabe vom 9. September 2022 an das Strafgerichtspräsidium im Namen von A. wie auch von B. gegenüber der Beschuldigten Zivilforderungen geltend gemacht (vgl. act. S 47 ff.). Aufgrund sämtlicher Dokumente ist demnach hinreichend klar, dass im Interesse von A. Parteirechte geltend gemacht werden, und zwar nicht nur als Strafkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, sondern in jedem Fall auch als Zivilkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und damit als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO. Nach dieser bereits erfolgten Konstituierung als Privatkläger durch A. war daher nicht noch zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf diese Möglichkeit durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO erforderlich. Auch die Frist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt, hat doch die Konstituierung bereits vor Abschluss des Vorverfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO, woraus hervorgeht, dass die Voruntersuchung durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung beendet wird) – hier durch die Anklage vom 29. März 2022 – stattgefunden. Im Übrigen hat auch die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Vorverfahrens bereits mit Verfügung vom 21. Januar 2020 A. , vertreten durch B. , als Privatkläger aufgeführt und mit Wirkung ab dem 27. November 2019 jenem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. act. 61 f.). Der Beschuldigten gelingt es somit zusammenfassend nicht, die Parteistellung von A. in irgendeiner Form in Frage zu stellen. Das Kantonsgericht folgt damit im Ergebnis dem seitens des Vorderrichters bereits implizit getroffenen Entscheid, A. eine Parteistellung als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zuzuerkennen.
E. 1.5.5 Tatsächliches
E. 1.5.5.1 Hinsichtlich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung im Allgemeinen ist zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.1.1 auf S. 12 des angefochtenen Urteils zu verweisen.
E. 1.5.5.2 Im konkreten Fall dienen als Beweismittel der Polizeirapport vom 5. Juli 2019 (act. 77 ff.) samt Foto einer Vollmacht vom 17. Dezember 2018 (act. 99) und Foto von Text-nachrichten der Beschuldigten an die Privatklägerin B. via Handy, datierend vom 26. Juni 2019, 19:28 Uhr und 21:51 Uhr (act. 101), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Juli 2019 (act. 103 ff.), die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 betreffend ein gleichentags mit der Privatklägerin B. geführtes Telefonat (act. 117), die Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019 (act. 143 ff.), die Einvernahme der Privatklägerin B. als Auskunftsperson vom 22. Januar 2020 (act. 187 ff.), die Bestätigung der KESB vom 13. Februar 2020 (act. 123), die Zivilforderung der Privatklägerschaft vom 9. September 2022 (act. S 47 ff.), das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium vom 17. Mai 2023 (act. S 197 ff.), die beigezogenen KESB-Akten (Aktenbeilage) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 8. Juli 2024. a) Mit Blick auf die konkrete Beweislage (vgl. insbesondere den Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 77 ff., den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Juli 2019, act. 103 ff., sowie die Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 143 ff.) ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.1.2 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils) der objektive, äussere Geschehensablauf betreffend die Beschuldigte, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird, nicht nur erstellt, sondern seitens der Beschuldigten auch unbestritten: Nachdem D. abredegemäss den Privatkläger A. am Mittwoch, den 26. Juni 2019 pünktlich um 13.00 Uhr bei seiner Schwägerin, der Privatklägerin B. , an dessen Wohnort in G. /BL zwecks eines gemeinsamen Ausflugs abgeholt hatte, wurde der Privatkläger A. abrede- widrig nicht wieder gleichentags um 18:00 Uhr zurück nach Hause gebracht. Stattdessen übergab D. den Privatkläger A. im Laufe des Nachmittags an die Beschuldigte, welche allein mit diesem zuerst mit dem Zug nach I. und von dort aus ab 17:25 Uhr per Flugzeug nach J. /Serbien reiste, wo beide kurz nach 19:00 Uhr landeten. Anschliessend fuhr die Beschuldigte mit dem Privatkläger A. weiter nach K. /Montenegro an den Wohnort der Grossmutter des Privatklägers A. , wo sie am 27. Juni 2019 kurz vor 02:00 Uhr ankamen. Die Privatklägerin B. erfuhr von dieser Reise über die gemeinsame Schwester E. erst am 26. Juni 2019 um 18.05 Uhr. Am Sonntag, den 30. Juni 2019 flog die Privatklägerin B. selbst nach Montenegro, wo sie bis zu ihrer gemeinsamen Rückreise mit ihrem Sohn am 13. Juli 2019 zurück in die Schweiz verblieb. Ebenso ist unbestritten, dass frühere gemeinsame Reisen der Beschuldigten mit dem Privatkläger A. nach Montenegro stets im Wissen und mit dem vorgängig eingeholten Einverständnis der Privatklägerin B. erfolgt waren. b) Seitens der Beschuldigten weiterhin bestritten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3, 7 f.) und damit zu prüfen ist hingegen, ob die Privatklägerin B. zum Zeitpunkt der oben beschriebenen Reise alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts war (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.5.2.ba), ob die Privatklägerin B. vorgängig durch die Beschuldigte über die beabsichtigte Reise mit dem Privatkläger A. nach Montenegro informiert worden ist und deren Einverständnis eingeholt hat (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.5.2.bb) sowie, ob die Beschuldigte mit entsprechendem Wissen und Willen gehandelt hat (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.5.2.bc). ba) Hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin B. zum Zeitpunkt der Reise vom 26. bis zum 27. Juni 2019 die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und damit grundsätzlich auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf A. war, wird auf die Feststellungen vorstehend in Erw. III.1.5.3.2 verwiesen: Gestützt auf die Bestätigung der Präsidentin des Spruchkörpers II der KESB L. , M. , vom 13. Februar 2020 (act. 123) ist die entsprechende Inhaberschaft der Privatklägerin B. erstellt. Die Beschuldigte reicht vor den Schranken des Kantonsgerichts die erste Seite eines Entscheids der KESB L. vom 13. Februar 2019 in Sachen E. und N. betreffend Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes (hier: A. ) ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Dieses Aktenstück vermag jedoch an der Feststellung, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der fraglichen Reise alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend A. war, nichts zu ändern: Zunächst handelt es sich beim ins Recht gelegten Papier bloss um die erste Seite eines Entscheids, ohne dass dessen Dispositiv und Rechtskraft bekannt sind. Des Weiteren datiert die fragliche Seite vom 13. Februar 2019, währenddem die obgenannte Bestätigung der KESB am 13. Februar 2020 und somit zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt wurde. Ausschlaggebend kann aber allein das aktuellere Dokument sein, selbst wenn im Entscheid vom 13. Februar 2019 etwas inhaltlich Abweichendes stehen sollte. Sodann legt die Beschuldigte weder vor dem Strafgerichtspräsidium (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 7, act. S 209) noch vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.) auch nur ansatzweise substantiiert dar, warum die Privatklägerin B. zum relevanten Zeitpunkt nicht allein die Berechtigung betreffend die elterliche Sorge und die Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf A. gehabt haben soll. Die blosse Behauptung, dass die Privatklägerin B. mit der Erziehung ihres Sohnes angeblich überfordert gewesen und A. bei anderen Familienangehörigen besser aufgehoben sei, kann eine allfällige Einschränkung der Privatklägerin B. in Bezug auf ihre elterlichen Rechte selbstredend in keiner Weise belegen. Selbst der Verteidiger der Beschuldigten vermag nicht anzugeben, ob es tatsächlich zu einer Ermächtigung von E. zur Pflegeelternschaft i.S.v. Art. 300 ZGB gekommen ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). Dagegen spricht schliesslich nicht zuletzt die Tatsache, dass vorliegend der Privatkläger A. zum relevanten Zeitpunkt nachgewiesenermassen nicht bei E. , sondern bei seiner Mutter, der Privatklägerin B. , abgeholt worden ist. Somit ist im Ergebnis im Einklang mit dem Vorderrichter (vgl. Erw. II.1.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils) zu konstatieren, dass die Privatklägerin B. zum Zeitpunkt der Reise der Beschuldigten mit dem Privatkläger A. die allein berechtigte Person war, für A. zu sorgen und über dessen Aufenthalt zu bestimmen. bb) Die Beurteilung des vorliegenden Falles steht und fällt im Wesentlichen mit dem Streitpunkt, ob die Privatklägerin B. als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf A. vorgängig durch die Beschuldigte über die beabsichtigte Reise mit dem Privatkläger A. nach Montenegro informiert worden ist und ein entsprechendes Einverständnis erteilt hat. Das Strafgerichtspräsidium hat diese Frage nach Würdigung der vorliegenden Beweise klarerweise verneint (vgl. Erw. 1.3 auf S. 14 des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an genannter Stelle vorbehaltlos, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf zu verweisen ist. Auch für die Berufungsinstanz stellt sich der Sachverhalt dahingehend dar, dass die Privatklägerin B. zunächst sowohl am 26. Juni 2019 telefonisch gegenüber der Polizei (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 77 f., 91) wie auch später anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 187 ff., 201) mehrfach, in aller Klarheit sowie glaubhaft ausgesagt hat, von der fraglichen Reise nichts gewusst zu haben und auch nicht damit einverstanden gewesen zu sein. Die Privatklägerin B. gab diesbezüglich nachvollziehbar zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung an, dass ihr Sohn zum Zeitpunkt der Reise zur Schule hätte gehen müssen, da die Sommerferien noch nicht begonnen hätten (vgl. act. 193). Es ist kein Motiv ersichtlich, warum die Privatklägerin B. die Beschuldigte und damit ihre eigene Schwester leichtfertig bzw. zu Unrecht beschuldigen sollte. Vielmehr zeigt ihr Aussageverhalten (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.3.2), dass es jene aufgrund der familiären Konstellation eine gewisse Überwindung gekostet haben muss, sich wegen des Verhaltens ihrer Schwester überhaupt an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Das fehlende Wissen und das mangelnde Einverständnis zur Reise seitens der Privatklägerin B. werden ohnehin durch die Depositionen der Beschuldigten selbst anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 (act. 143 ff.) eindrücklich bestätigt. So gab diese ohne Umschweife zu, es interessiere sie schlichtweg nicht, was B. mit D. vereinbare, und sie würde niemandem ihre Absichten mitteilen, wenn sie mit ihrem Neffen nach Montenegro reise (act. 145). Ebenso würde sie B. als Mutter nie vorgängig über ihre Reiseabsichten mit deren Sohn informieren, und sie sage niemandem, wohin und mit wem sie reise (act. 147). Derartige Aussagen zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigten nicht nur die Rechte der Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge wie auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern auch die zum Tatzeitpunkt noch bestehende Schulpflicht ihres Neffen offensichtlich vollkommen gleichgültig waren. Bei diesem Beweisergebnis ist erstellt, dass zumindest zum Zeitpunkt der Reise weder ein entsprechendes Wissen noch eine irgendwie geartete Zustimmung seitens der Privatklägerin B. vorlagen. Hinzu kommt die Angelegenheit betreffend den Pass des Privatklägers A. , welchen die Beschuldigte – zugestandenermassen ( vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 155 ff: "Der Reisepass war immer bei mir" und sie hätte ihn nie zurückgegeben) – seit Auffahrt 2019 in ihrem Besitz hatte und trotz mehrfacher Aufforderung der Privatklägerin B. in schriftlicher und mündlicher Form über D. nicht gewillt war, diesen der Privatklägerin zurückzugeben (vgl. Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Januar 2020, act. 193 ff.). Ob die Privatklägerin B. allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt explizit oder konkludent mit der Reise einverstanden war, kann hingegen nicht massgebend für die rechtliche Beurteilung sein (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.6.2) und geht im Übrigen ohnehin nicht aus den Akten hervor. Aus diesem Grund kann die Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin ab dem 30. Juni 2019 selbst noch eine Woche in Montenegro verbracht und laut der Beschuldigten die Ferien genossen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 7), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann sich sodann die Beschuldigte an genannter Stelle darauf berufen, ihre früheren Reisen mit A. hätten jeweils im Einverständnis mit der Privatklägerin B. stattgefunden, weshalb die Privatklägerin automatisch auch mit der in casu zu beurteilenden Reise einverstanden gewesen sei. Vielmehr wäre auch für die fragliche Reise erforderlich gewesen, vorgängig eine konkrete Zustimmung der Privatklägerin B. einzuholen. Die Beschuldigte beruft sich sodann im Berufungsverfahren zur Legitimierung ihres Handelns auf eine seitens der Privatklägerin erteilte Vollmacht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 7 f.). Den Akten ist eine seitens der Privatklägerin B. an die Beschuldigte und D. erteilte Vollmacht vom 17. Dezember 2018 mit einer amtlichen Beglaubigung der Gemeinde G. samt Gemeindestempel zu entnehmen. Die Vollmacht ermächtigt die Beschuldigte und D. , mit A. "gemeinsam oder einzeln ausserhalb der Schweiz reisen zu dürfen", wobei die Vollmacht mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt. Allerdings wird A. fälschlicherweise als "Pflegesohn" der Privatklägerin B. bezeichnet (vgl. act. 99, 165). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten führt aber auch das besagte Dokument zu keiner Entlastung der Beschuldigten. Denn mit der genannten Vollmacht legitimiert sich die Beschuldigte lediglich gegenüber den Kontrollpersonen an Zoll und Flughafen, mit ihrem Neffen ausserhalb der Schweiz zu reisen. Indessen besagt das Dokument nicht, dass die Inhaberschaft der elterlichen Sorge die Zustimmung erteilt hat, sich konkret am 26./27. Juni 2019 zusammen mit A. auf eine Auslandsreise zu begeben. Es darf als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass eine zeitlich und örtlich uneingeschränkte Dauereinwilligung in Bezug auf Reisen mit einem Minderjährigen rechtlich gar nicht zulässig wäre, sondern vielmehr jeweils eine zusätzliche und auf die konkrete Veranlassung bezogene Zustimmung seitens der berechtigten Inhaberschaft erforderlich ist, ansonsten umfassende elterliche Rechte wie das Sorge- und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgehöhlt werden könnten. Abgesehen davon konnte in casu auch nicht klar erstellt werden, ob diese Vollmacht – ungeachtet des Stempels der Gemeinde G.
– zum Zeitpunkt der Reise überhaupt noch gültig war, hat doch die Privatklägerin B. im Rahmen der Befragung vom 22. Januar 2020 zu Protokoll gegeben, diese Vollmacht befinde sich bei ihr, denn der Beschuldigten sei der Fehler aufgefallen, und diese habe die falsche Vollmacht über die jüngere Schwester wieder an die Privatklägerin zurückgegeben (act. 197 ff.). Ebenso machte die Privatklägerin B. in der erwähnten Einvernahme geltend, sie habe die Vollmacht hernach abgeändert; diese sei jedoch bloss für den Aufenthalt über Weihnachten und Neujahr 2018/2019 ausgestellt gewesen (act. 199). Dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Reise vermeintlich im Besitz einer gültigen Vollmacht war, hat sie schliesslich nicht einmal selbst behauptet. So hat sie es anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 vielmehr bevorzugt, beim Thema Vollmacht zu schweigen (vgl. act. 157 f.). Wenn die Verteidigung nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, die Beschuldigte habe von einem Widerruf dieser Vollmacht nichts gewusst und sei des festen Glaubens gewesen, sie dürfe A. gestützt auf diese Vollmacht zur Grossmutter bringen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 7), erscheint dieser Einwand als reine nachgeschobene Schutzbehauptung, welche nicht zu überzeugen vermag. Das Vorliegen einer explizit die inkriminierte Reise legitimierenden Vollmacht für die Beschuldigte ist somit zu verneinen und auch die an derselben Stelle gemachte Argumentation der Beschuldigten betreffend eine Pflegebewilligung lassen das Verhalten derselben nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Es wird insofern auf die Ausführungen vorstehend in Erw. III.1.5.5.2.ba) verwiesen. Schliesslich dienen ebenso die weiteren Hinweise der Beschuldigten unter anderem auf eine weitere, noch nicht unterschriebene Vollmacht sowie darauf, dass die Ferien in Montenegro immer durch die Beschuldigte finanziert worden seien, währenddem die Privatklägerin selbst nie Ferien gemacht habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8), in keiner Weise der Entlastung der Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit dem Anklagevorwurf entsprechend erstellt, dass die Beschuldigte die fragliche Reise mit dem Privatkläger A. ohne Wissen und damit auch ohne explizites oder implizites Einverständnis seitens der Privatklägerin B. unternommen hat. bc) Mit Blick auf die sich präsentierende Beweislage, insbesondere die insofern eindrücklichen Aussagen der Beschuldigten selbst (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bb), hat das Kantonsgericht nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Auslandreise mit dem Privatkläger A. im Wissen und mit Willen um die fehlende Information sowie das nicht erteilte Einverständnis seitens der dazu berechtigten Privatklägerin B. unternommen hat. Zumindest ist der Beschuldigten aber vorzuwerfen, dass sie ein entsprechendes Handeln ohne Kenntnis sowie gegen den Willen der Privatklägerin in Kauf genommen hat. Dabei ist der Beschuldigten eine Form von Eigenmächtigkeit vorzuwerfen, hat sie doch ohne Respektierung der Rechte der Privatklägerin als Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsberechtigte und damit auch der Rechte des Privatklägers A. in Bezug auf dessen Bewegungsfreiheit agiert, um letztlich ihren eigenen Willen durchzusetzen. Sollte nachfolgend ein Schuldspruch der Beschuldigten erfolgen, so wird dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung in jedem Fall zu berücksichtigen sein. c) Somit ist zusammenfassend zu konstatieren, dass auch nach Prüfung durch das Kantonsgericht der Sachverhalt gemäss Anklage vollständig nachgewiesen ist, weshalb die Kritik der Beschuldigten hinsichtlich der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz in keiner Weise gehört werden kann.
E. 1.5.6 Rechtliches
E. 1.5.6.1 Die Beschuldigte bringt in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil auch in rechtlicher Hinsicht verschiedene Rügen vor (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2 f., 8 f.), welche nachfolgend zu beleuchten sind.
E. 1.5.6.2 Der Entführung gemäss Art. 183 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Ziff. 1 Abs. 2). Ebenso macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Ziff. 2). Zunächst ist gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.2.1 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen, welchen zu folgen ist. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB zu beachten ist insbesondere, dass der Wille des Opfers unbeachtlich ist, wenn es "urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist". Die Zustimmung dieser Personen ist ohne Bedeutung; bestimmte Tatmittel werden hier auch nicht verlangt (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 183 N 16, m.w.H.). Bei der Entführung ist zwar eine gewisse Erheblichkeit gefordert – so genügt etwa das Wegführen eines 8-jährigen Mädchens zu einem kurzen Spaziergang nicht. Eine Entfernung über grössere Distanz ist dagegen nicht notwendig (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., N 17, m.w.H., u.a. auf BGE 83 IV 154). Auf den vorliegenden Fall bezogen ist zunächst auf die Ausführungen vorstehend in Erw. III.1.5.1.2 hinzuweisen, wo festgestellt worden ist, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, da die Beschuldigte ausdrücklich und ordnungsgemäss sowohl nach Art. 183 Ziff. 1 als auch Ziff. 2 StGB angeklagt worden ist (vgl. nur S. 4 der Anklageschrift). Angesichts dessen vermag die Argumentation der Beschuldigten bezüglich Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil des Strafgerichtspräsidiums hinsichtlich der Tatbestandsvarianten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8), nicht zu überzeugen. Materiell folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Subsumtion unter den Tatbestand der Entführung vollumfänglich, weshalb diesbezüglich vorab gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen des Vorderrichters in Erw. II.2.1 auf S. 17 des angefochtenen Urteils zu verweisen ist. Demnach war im vorliegenden Fall die Privatklägerin B. als Mutter und Inhaberin des Sorgerechts wie auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf den Privatkläger A. nicht damit einverstanden, dass die Beschuldigte mit ihrem minderjährigen Sohn eine Reise nach Montenegro unternimmt. Aus diesem Grund war die Beschuldigte nicht berechtigt, sich auf die fragliche Reise zu begeben. Indem sie dies dennoch tat, handelte sie Art. 183 Ziff. 2 StGB zuwider. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3), ist rechtlich überhaupt nicht von Relevanz, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger A. ein liebevolles Verhältnis besteht, die Beschuldigte dem Privatkläger A. mit der Reise "eine grosse Freude gemacht" hat und dieser die Aufenthalte in Montenegro "jeweils sehr geniesst"; mithin, dass der Privatkläger A. de facto mit der angeklagten Reise einverstanden war. Denn dieser war zum relevanten Zeitpunkt erst 7-jährig und damit klarerweise unter 16 Jahre alt. In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht das Argument der Beschuldigten, wonach A. nicht urteilsunfähig gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8), wird doch in Art. 183 Ziff. 2 StGB eine Urteilsunfähigkeit lediglich alternativ, nicht aber kumulativ zu einem Alter unter 16 Jahren bzw. einer Widerstandsunfähigkeit vorausgesetzt. Mithin wird bei einem Alter unter 16 Jahren die Urteilsunfähigkeit vermutet (so auch der Vorderrichter in Erw. II.2.1 auf S. 17 des angefochtenen Urteils). Ebenso wenig kann sich die Beschuldigte auf eine angeblich erst nachträglich erfolgte Zustimmung seitens der Privatklägerin B. berufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), da – mit Blick auf die Erheblichkeit – spätestens mit dem Besteigen des Flugzeugs in I. bereits der Tatbestand erfüllt war (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bb). Dass die Beschuldigte den Jungen auf der fraglichen Reise schlecht behandelt haben soll, wird ihr denn auch gar nicht vorgeworfen, weshalb ihre diesbezüglichen Einwände an derselben Stelle irrelevant sind. Der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB ist somit erfüllt und es besteht mit Blick auf das Beweisergebnis kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, die Bewegungsfreiheit des Privatklägers A. ohne Einverständnis der Privatklägerin B. unzulässig einzuschränken. Art. 183 Ziff. 2 StGB soll auch und gerade Konstellationen wie die vorliegende erfassen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung ist hinzunehmen, dass auch ein Fall wie der in casu zu beurteilende, welcher keine typische "Entführung" (beispielsweise gegen den Willen des Opfers sowie unter Einsatz von Zwangsmitteln wie Fesseln und Knebeln) darstellt, gleichwohl unter den Tatbestand fällt. Damit kann der Argumentation der Beschuldigten, das Strafrecht habe vorliegend nichts zu suchen, ja, es könne der Beschuldigten "mit absoluter Sicherheit" nicht einmal ein moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2), nicht gefolgt werden. Hätte die Beschuldigte eine vernünftigere Handhabung an den Tag gelegt und das vorgängige Einverständnis der Privatklägerin eingeholt, anstatt unbesehen jeglicher Zustimmung der Mutter und erst noch während der Schulpflicht das Kind zu behändigen und sich mit ihm auf eine Auslandreise zu begeben, wäre es nicht zum vorliegenden, gemäss der Beschuldigten "unnötigen" Verfahren gekommen. Wie die Vorinstanz, so erkennt schliesslich auch das Kantonsgericht keinen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund für das Verhalten der Beschuldigten. So kann es für deren Strafbarkeit keine Rolle spielen, dass der Privatkläger A. mit der Reise einverstanden war, dass die Privatklägerin B. bereits durch die KESB begleitet wurde oder dass sich die Beschuldigte bloss Sorgen um ihren Neffen gemacht hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). Diese Umstände können allenfalls bei der Strafzumessung (vgl. nachfolgend Erw. III.2.3.7.3) angemessene Berücksichtigung finden. Jedenfalls hat die Beschuldigte durch ihre Eigenmächtigkeit ein Verhalten gezeigt (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bc), das weder gerechtfertigt noch entschuldbar ist.
E. 1.5.6.3 Den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB erfüllt, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Wiederum wird gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.2.2 auf S. 18 des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass Täter gemäss Art. 220 StGB jede Person sein kann, die nicht die alleinige elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat (vgl. Stefan Trechsel / Pablo Arnaiz , a.a.O., N 2, unter Hinweis auf BGE 108 IV 24; BGer 6B_123/2014 E. 3.3). Im vorliegenden Fall schliesst sich das Kantonsgericht der Subsumtion durch die Vorinstanz unter den Tatbestand von Art. 220 StGB vollumfänglich an. Demnach hat die Beschuldigte ohne entsprechende Berechtigung durch das Verbringen des minderjährigen Privatklägers A. nach Montenegro, ohne dass dessen aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter, die Privatklägerin B. , davon wusste und damit einverstanden war, offensichtlich deren Ausübung des Obhutsrechts durch eine erhebliche räumliche Trennung während längerer Zeit verhindert, womit letztlich – entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 9) –der Privatkläger A. der Privatklägerin B. im Sinne von Art. 220 StGB entzogen worden ist. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand vermag das seitens der Beschuldigten ins Feld geführte, angeblich nachträglich erteilte Einverständnis seitens der Privatklägerin B. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.), nichts an der Erfüllung des objektiven Tatbestands zu ändern. Gleiches gilt in Bezug auf den Einwand der Beschuldigten, wonach diese kurz vor dem Abflug die Behörden bzw. die Privatklägerin B. indirekt via die gemeinsame Schwester E. über die Reise informiert hat. Objektiv war zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand bereits vollendet, und die Beschuldigte hat mit ihrer Nachricht an die Privatklägerin diese lediglich vor vollendete Tatsachen gestellt. Des Weiteren zeigt das Beweisergebnis, dass der Beschuldigten das fehlende Wissen wie auch das nicht vorhandene Einverständnis der Privatklägerin sehr wohl bekannt waren. Ohne Rücksicht darauf unternahm sie gleichwohl zusammen mit dem minderjährigen Privatkläger A. die fragliche Reise nach Montenegro. Sie hat damit den oben beschriebenen objektiven Tatbestand zumindest in Kauf genommen und deshalb im Mindesten eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB gehandelt. Wiederum sind keinerlei Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe, auf welche sich die Beschuldigte berufen könnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.), ersichtlich. Es wird insofern auf die bereits vorstehend in Erw. III.1.5.6.2 gemachten Ausführungen verwiesen, welche auch in Bezug auf Art. 220 StGB Geltung haben. Die hinter der Tathandlung stehende Motivation auf Seiten der Beschuldigten kann somit nicht für die Strafbarkeit an sich, sondern allenfalls im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz sein.
E. 1.5.6.4 Schliesslich ist auch in Bezug auf die Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Entführung gemäss Art. 183 StGB und des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB der vorinstanzlichen Auffassung in Erw. II.2.3 auf S. 18 f. zu folgen: Zwischen Art. 183 StGB und Art. 220 StGB kann echte Konkurrenz bestehen, wenn nicht nur das Obhuts- und Sorgerecht, sondern auch die dem Kind zustehenden Freiheitsrechte verletzt werden (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., N 22, unter Hinweis auf BGE 118 IV 61). Denn Art. 183 StGB richtet sich gegen das Kind, währenddem Art. 220 StGB den Inhaber der elterlichen Sorge schützt (vgl. Stefan Trechsel / Pablo Arnaiz , a.a.O., N 8, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_123/2014). Erfüllt eine Handlung der Täterin mehrere Tatbestände, so spricht man von ungleichartiger Idealkonkurrenz (vgl. Stefan Trechsel / Martin Seelmann , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 49 N 1, unter Hinweis auf BGE 133 IV 297 E. 4.1). Nachdem in casu die Beschuldigte, welche über keinerlei Obhutsoder Sorgerechte in Bezug auf den minderjährigen Privatkläger A. verfügt, diesen aus der Schweiz nach Montenegro verbracht hat, ohne dass auf Seiten von dessen aufenthaltsbestimmungsberechtigter Mutter, der Privatklägerin B. , ein Wissen und Einverständnis vorlag, hat die Beschuldigte nicht nur die durch Art. 183 StGB geschützten Freiheitsrechte des Privatklägers A. , sondern auch das durch Art. 220 StGB geschützte Obhuts- und Sorgerecht der Privatklägerin B. verletzt. Angesichts der Unterschiedlichkeit der geschützten bzw. verletzten Rechtsgüter besteht somit echte Konkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen, und zwar angesichts der einmaligen Tathandlung in Form einer Idealkonkurrenz. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschuldigte, wie bereits durch die Vorinstanz, wegen beiden Tatbeständen schuldig zu sprechen ist.
E. 1.5.7 Zusammenfassung Aus den vorstehenden Erwägungen III.1.5.1 bis 1.5.6 erhellt, dass sich die Berufung der Beschuldigten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch der Beschuldigten wegen Entführung sowie Entziehens von Minderjährigen zu bestätigen ist. 2. Strafzumessung
E. 2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich die Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten der Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen.
E. 2.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 29. März 2022 betreffend die Beschuldigte wegen Entführung sowie Entziehens von Minderjährigen eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt hatte, verurteilte das Strafgerichtspräsidium die Beschuldigte wegen den beiden vorgenannten Straftaten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Erw. III auf S. 19-22 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils).
E. 2.2 Die Beschuldigte selbst äussert sich vor Kantonsgericht nicht zur Sanktion (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 9). 2.3.1 Da die Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen worden ist, muss eine erneute Strafzumessung vorgenommen werden. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie bereits in Erw. II.2 festgehalten, gilt es in casu, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2.3.2 Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Beschuldigte der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB sowie des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB schuldig gemacht. Wie das Strafgerichtspräsidium zutreffend festgehalten hat (vgl. Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils), sieht der erstgenannte Tatbestand einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt. Demgegenüber wird der zweitgenannte Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, was ihn als Vergehenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB qualifiziert. 2.3.3 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.3.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einer bestimmten Täterin für den von ihr begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die bei der Täterin liegen und geeignet sind, sie im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). 2.3.5 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 241; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 2.3.6 Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 144 IV 217, bestätigt in BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020, ebenso BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 2.3.7 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend die Beschuldigte nachfolgend vorzunehmen. 2.3.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der obgenannten Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen, wobei sich angesichts von Deliktsmehrheit der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen der beiden anwendbaren Tatbestände ist die Entführung gemäss Art. 183 StGB als die schwerste Straftat auszumachen. Für diese ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche hernach wegen des zusätzlichen Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB angemessen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist (so auch die Vorinstanz in Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils), sollte für beide Delikte dieselbe Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) gewählt werden (dazu nachfolgend Erw. III.2.3.7.8). In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Vorinstanz in Erw. III.3 auf S. 20 des angefochtenen Urteils angesichts der Tatbestandserfüllung durch dieselben Handlungen und damit der wesentlichen Überschneidung der Tatkomponenten betreffend beide Tatbestände eine gemeinsame Beurteilung derselben vorgenommen hat. 2.3.7.2 Es sind in einem ersten Punkt somit sowohl hinsichtlich der Entführung gemäss Art. 183 StGB als auch des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Der Vorderrichter wertet hierzu in Erw. III.3 auf S. 20 des angefochtenen Urteils richtigerweise zu Gunsten der Beschuldigten, dass sich der Privatkläger A. während der Reise offenkundig zu keinem Zeitpunkt in Gefahr befand, sondern vielmehr freiwillig mit der Beschuldigten gereist ist und den Aufenthalt bei seiner Grossmutter durchaus genossen hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 91; Aussage der Privatklägerin B. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2020, act. 199 f.). Was die Interessen der sorge- und aufenthaltsberechtigen Privatklägerin B. betrifft, so befand sich diese zumindest zu Beginn der fraglichen Reise weder im Wissen darüber noch war sie damit einverstanden. Die Beschuldigte schaffte zwischen jener und dem Privatkläger A. eine grosse räumliche Distanz. Hingegen ist wiederum positiv zu veranschlagen, dass sich die Privatklägerin B. angesichts der bereits kurz nach Reiseantritt gleichentags um 18:05 Uhr erfolgten Mitteilung an die gemeinsame Schwester E. nur über einen kurzen Zeitraum im Ungewissen betreffend ihren Sohn befand; dies zeigt denn auch die Tatsache, dass es die Privatklägerin B. selbst war, welche zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Polizei die aktive Entführung ihres Sohnes für beendet erklärt hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 91). Ebenso hatte die Privatklägerin sichere Kenntnis darüber, dass der Aufenthalt des Privatklägers A. in Montenegro längstens bis zum Ende der Sommerferien dauern würde, zumal sie selbst bereits vier Tage nach der Entführung ebenfalls nach Montenegro zu ihrer Mutter gereist ist, um nach einem dortigen Ferienaufenthalt am 13. Juli 2019 wieder zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 87; Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 145; Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020, act. 197). Wie für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.3 auf S. 20 des angefochtenen Urteils), so stellt auch für das Kantonsgericht die vorliegende Konstellation keinen klassischen Fall von "Entführung" (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.6.2) bzw. Sorgerechtsentführung dar, wo sich der sorgeberechtigte Elternteil sowohl über den Aufenthaltsort als auch über eine Rückkehr seines Kindes regelmässig im Ungewissen befindet. Angesichts dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht zu werten. 2.3.7.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hierbei folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Auffassung in Erw. III.3 auf S. 21 des angefochtenen Urteils, wonach die – mindestens – eventualvorsätzliche Tatbegehung leicht zu Gunsten der Beschuldigten in die Waagschale zu werfen ist. Demgegenüber ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte in einem Akt von Eigenmächtigkeit ungeachtet der Einschätzung der KESB L. , wonach keine Gefährdungssituation für A. vorgelegen hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 93, und beigezogene KESB-Akten, als Beilage zu den Akten genommen), sowie über den entgegenstehenden Willen und das nicht vorhandene Einverständnis der berechtigten Privatklägerin B. hinwegsetzend verhalten hat, wozu im Übrigen auch die geradezu hartnäckige Weigerung, den Reisepass von A. an die berechtigte Privatklägerin zurückzugeben, gehört (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bb). Als erschwerend ist zu werten, dass die Beschuldigte, welche sich regelmässig auf das Wohl ihres Neffen beruft (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2, 7-9), dabei keinerlei Rücksicht auf die bis zum 28. Juni 2019 dauernde Schulpflicht von A. genommen hat. Dieses selbstherrliche Gebaren der Beschuldigten zeugt von einer signifikanten Geringschätzung der Rechte nicht nur der Privatklägerin B. , sondern auch des Privatklägers A. (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bc, 1.5.6.2). Insgesamt erfährt jedoch das aufgrund der objektiven Tatkomponenten als leicht zu qualifizierende Tatverschulden keine Veränderung. Unter zusätzlicher Beachtung des Strafrahmens von Art. 183 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. Art. 40 Abs. 1 StGB erweist sich im Ergebnis die seitens der Vorinstanz auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte Einsatzstrafe für die Entführung als angemessen. 2.3.7.4 Für das zusätzlich zu sanktionierende Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB ist eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Sollte diese im Vergleich zur Einsatzstrafe gleichartig ausfallen (dazu nachfolgend Erw. III.2.3.7.8), so erfolgt keine Addition zur Einsatzstrafe, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des objektiven wie auch des subjektiven Tatverschuldens ist auf die bereits gemachten Wertungen vorstehend in Erw. III.2.3.7.2 und 2.3.7.3 zu verweisen. Mithin ist auch bezüglich des Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB das Tatverschulden als leicht einzustufen. In Berücksichtigung der zeitlichen wie auch inhaltlichen Deckungsgleichheit dieser Straftat mit dem Tatbestand der Entführung, welche sich in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation als echte Konkurrenz in Form von Idealkonkurrenz präsentiert, rechtfertigt sich eine Asperation von bloss geringfügiger Höhe. Das Kantonsgericht folgt dem Vorderrichter, welcher hierfür eine solche im Umfang von 10 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Tagen Freiheitsstrafe vorgenommen hat (vgl. Erw. III.3 auf S. 21 des angefochtenen Urteils). 2.3.7.5 Das Berufungsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung beider Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten Geldstrafe von 100 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 10 Tagen, sollte auf eine gleichartige Sanktionsart geschlossen werden (vgl. nachfolgend Erw. III.2.3.7.8). 2.3.7.6 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die bei der Täterin liegen und geeignet sind, sie im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich, diese Aspekte gesamthaft für beide Straftaten zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.6). Das Kantonsgericht schliesst sich betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten grundsätzlich den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. III.4 auf S. 21 des angefochtenen Urteils an. Demzufolge ist diesbezüglich nicht viel bekannt, zumal die Beschuldigte bis vor zweiter Instanz von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Konrad Jeker vom 30. Juni 2021 bis zum 8. Juli 2021, act. 267 ff.; Formular Einkommens- und Vermögensverhältnisse, act. A 3; Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 3, act. S 201; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Gestützt auf die Akten ist lediglich bekannt, dass die Beschuldigte im heutigen Montenegro geboren und mit D. verheiratet ist, jedoch von diesem getrennt lebt (vgl. act. A 5). Die Beschuldigte hat zwei Schwestern – E. sowie die Privatklägerin B. –, wobei das Verhältnis zur Privatklägerin als disharmonisch zu bezeichnen ist (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 91; Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 149 f.). Insgesamt können die persönlichen Verhältnisse als neutral bezeichnet werden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist nunmehr keine Vorstrafenlosigkeit mehr festzustellen, wurde doch die Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 22 35 vom 4. September 2023 – also nach der Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids – wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses sowie unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, erscheint aber fälschlicherweise nicht auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Da sich zwar Vorstrafen nach konstanter Praxis straferhöhend auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6.2, mit Hinweisen), vorliegend indessen das Verbot der reformatio in peius greift (vgl. vorstehend Erw. II.2), kann die vorgenannte rechtskräftige Verurteilung der Beschuldigten für die vorzunehmende Strafzumessung gleichwohl nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist zu beachten, dass die monierte Vorstrafe ohnehin keine einschlägige ist, weshalb das Ausmass einer allfälligen Straferhöhung wohl nur gering ausgefallen wäre (vgl. e contrario Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Was sodann das Nachtatverhalten der Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass jene während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit oder Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Dieses Verhalten darf andererseits nicht zu Lasten der Beschuldigten gewertet werden, zumal ihr von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wenn schliesslich Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Das Kantonsgericht konstatiert keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten, was im Übrigen seitens derselben auch nicht geltend gemacht wird. Insgesamt rechtfertigen somit die vorstehend festgestellten Täterkomponenten keinerlei Änderung der oben stehend auf 100 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzten tat- und täterangemessen Gesamtstrafe. 2.3.7.7 In einem weiteren Punkt schliesst sich das Kantonsgericht ebenso den vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Erw. III.5 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils sowohl in dogmatischer wie auch in fallbezogener Hinsicht an: Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, unter Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht ist unter anderem eine Inaktivität von 13 Monaten im Untersuchungsverfahren nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, müssen sie sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 372, m.w.H, u.a. auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat im Rahmen der Strafzumessung eine eigenständige Bedeutung als qualifizierter Strafminderungs- und damit Strafmilderungsgrund (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 345, 373, m.w.H.). Das Gericht ist verpflichtet, eine solche Verletzung in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz.374, unter Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 118 E. 2.2). In casu sind über zwei Jahre, innert welcher keine nach aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen im Untersuchungsverfahren vorliegen, zu konstatieren, ist doch nach der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 erst am 29. März 2022 die Anklageschrift an das Strafgerichtspräsidium überwiesen worden, währenddem für die Zeit dazwischen keinerlei offiziellen Amtshandlungen aus den Akten hervorgehen. Die seitens des Vorderrichters nach Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes deshalb vorgenommene Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe mag zwar auf den ersten Blick als geringfügig erscheinen. Indessen stellt das Kantonsgericht fest, dass die Beschuldigte bis vor zweiter Instanz keinerlei auf das Strafverfahren zurückzuführende persönliche Belastung, sondern vielmehr eine gewisse Gleichgültigkeit gezeigt (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f., 9) und im Übrigen selbst im Rahmen ihrer Berufung keinen Antrag in Bezug auf die Strafzumessung gestellt hat. Angesichts dieses Umstandes sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, in den diesbezüglichen vorinstanzlichen und im Rahmen des gerichtlichen Ermessens getroffenen Entscheid zu Gunsten der Beschuldigten einzugreifen. Somit wird eine Reduktion um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe, welche als im unteren Bereich noch vertretbar erscheint, bestätigt. Im Ergebnis führt die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots somit zu einer Gesamtstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3.7.8 Da bei einer Strafhöhe von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB meint eine Täterschaft mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 473). Die Vorinstanz hat sich in Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils zutreffend aus spezialpräventiven Überlegungen, d.h. vorliegend angesichts eines Falles von sog. leichter Kriminalität, für die Sanktionsform der Geldstrafe entschieden. Mit Blick auf die bereits vorstehend in Erw. III.2.3.7.6 gemachten Ausführungen geht auch das Kantonsgericht – ungeachtet der Vorstrafe vom 4. September 2023 – davon aus. Wiederum in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. vorstehend Erw. II.2) käme abgesehen davon eine Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe ohnehin nicht in Frage. Somit ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Geldstrafe gemäss Art. 34 ff. StGB auszusprechen. Was die Tagessatzhöhe betrifft, welche gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin zum Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen ist, so ist der vom Strafgerichtspräsidium auf CHF 140.00 festgelegte Ansatz gestützt auf einen – mangels Angaben der Beschuldigten – anzunehmenden monatlichen Medianlohn von CHF 5'800.00 (vgl. Erw. III.6 auf S. 22 des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden, sondern zu übernehmen, zumal die Beschuldigte auch vor Kantonsgericht Aussagen zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen konsequent verweigert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.) und im Übrigen im Rahmen ihrer Berufung diese Zahlen auch nicht explizit gerügt hat. 2.3.7.9 Schliesslich ist hinsichtlich der Vollzugsform Art. 42 Abs. 1 StGB einschlägig. In Anwendung dieser Bestimmung schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie die Vorinstanz (vgl. Erw. III.7 auf S. 22 des angefochtenen Urteils), so muss auch das Kantonsgericht – mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.7.6) – eine fehlende Vorstrafenlosigkeit in Bezug auf die Beschuldigte annehmen. Da es sich bei der – nicht zu berücksichtigenden – Vorstrafe vom 4. September 2023 ohnehin um keine einschlägige handelt, wäre selbst in Beachtung derselben jedenfalls ein Wohl-verhalten im Bereich der hier zu beurteilenden Delikte zu vermuten. Somit ist von der gesetzlichen Vermutung einer guten Prognose auszugehen, weshalb der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden kann. Was die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit angeht, so erkennt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Vorderrichter auf eine minimale Dauer von 2 Jahren. 2.3.7.10 Zusammenfassend wird somit die Beschuldigte in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung und insofern in Abweisung ihrer Berufung, als sich diese auch auf die Strafzumessung bezieht, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
E. 3 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 3.1 Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 5'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 5'250.00 (§ 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsklägerin.
E. 3.2 Ausserordentliche Kosten
E. 3.2.1 Beschuldigte Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). In Anbetracht der Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses steht der Beschuldigten – entgegen ihrem Rechtsbegehren –angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, so dass sie ihre Parteikosten selbst zu tragen hat. Der Beschuldigten und Berufungsklägerin wird somit für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 3.2.2 Privatkläger A.
E. 3.2.2.1 In ihren beiden Honorarnoten vom 6. Juli 2024 macht die Rechtsvertreterin des Privatklägers A. , Advokatin Elisabeth Vogel, für Bemühungen in der Zeit vom 3. Mai 2023 bis zum 8. Juli 2024 (exklusive Dauer der Berufungsverhandlung) einen Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden zu je CHF 250.00 bzw. CHF 200.00, Auslagen von CHF 42.10 sowie einen Mehrwertsteueransatz von 7,7% resp. 8,1% geltend.
E. 3.2.2.2 Nachdem mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. April 2024 dem Privatkläger A. die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren bewilligt worden ist (vgl. vorstehend lit. L der Prozessgeschichte), richtet sich deren Stundenansatz nach § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), d.h. er beträgt nicht CHF 250.00, sondern CHF 200.00.
E. 3.2.2.3 Was den konkreten Aufwand betrifft, so ist zu beachten, dass die amtliche Anwältin eine staatliche Aufgabe erfüllt, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die Anwältin eine öffentlichrechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Anwältin, wozu auch eine allfällige Kürzung gehört, ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und 2d; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist im Kanton Basel-Landschaft § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt – nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die unentgeltliche Verbeiständung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Vorausgesetzt für derartige pauschale Reduktionen ist aber, dass sie einzeln begründet werden. Eine pauschale Kürzung hat auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin geleisteten Diensten stehen (vgl. KGer 470 21 151 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.3, unter Hinweis auf KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). Vorliegend erscheint dem Gericht einerseits angesichts des Umfangs der auf die Materie bezogenen Eingaben und der Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit sowie andererseits mit Blick auf das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles der geltend gemachte Aufwand von 7,5 Stunden als überhöht. Insbesondere ist zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin in casu keinerlei Rechtsschrift zu verfassen hatte und zudem in ihrem Honorar die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung noch nicht eingeschlossen hat. Des Weiteren können anwaltliche Kleinstaufwände wie vorliegend zum Beispiel das Weiterleiten von Vorladungen an die Klientschaft nicht berücksichtigt werden. Nach Würdigung sämtlicher Umstände erscheint ein auf 5 Stunden gekürzter Aufwand als angemessen. Hinzu kommen die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, entsprechend 3,5 Stunden, sowie die Wegzeit von 1 Stunde, so dass sich insgesamt ein Aufwand von pauschal 9,5 Stunden ergibt.
E. 3.2.2.4 Die zusätzlich in Rechnung gestellten Spesen von CHF 42.10, umfassend CHF 19.50 für Kopiaturen, CHF 12.20 für Porto, CHF 2.00 für Telefongebühren sowie CHF 8.40 Fahrspesen, sind demgegenüber mit Blick auf § 16 TO nicht zu beanstanden.
E. 3.2.2.5 Schliesslich steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf § 17 TO ein Mehrwertsteueransatz von aktuell 8,1%, entsprechend CHF 157.30, zu.
E. 3.2.2.6 Zusammenfassend ergibt sich unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 eine Entschädigung von pauschal CHF 1'942.10 (inklusive Auslagen). Hinzu kommen 8,1% Mehrwertsteuer (= CHF 157.30), womit sich das durch den Staat auszurichtende Honorar an die unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, auf insgesamt CHF 2'099.40 beläuft.
E. 3.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen. Angesichts des Schuldspruchs der Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenso zutreffend keine Parteienschädigung gemäss Art. 429 Abs. lit. a StPO ausgerichtet. Aus den genannten Gründen wird die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung der Beschuldigten abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Auch in Bezug auf die Kosten der zweiten Instanz verweist die Beschuldigte ohne weitere Ausführung auf die gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem reicht der Verteidiger vor den Schranken seine Honorarnote ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 10). 2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers A. begehrt die Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'069.85 (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00), eventualiter die Ausrichtung eines Honorars von CHF 1'664.95 (bei einem Stundenansatz von CHF 200.00) zu Lasten der Staatskasse (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8).
Dispositiv
- Mai 2023, auszugweise lautend: " C.
- C. wird der Entführung sowie des Entziehens von Minderjährigen schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 220 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 StPO.
- C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'485.00, den Kosten der Publikation von CHF 43.50 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). Zivilforderungen
- Die Zivilforderung von A. , bestehend aus einer Schadenersatzforderung von CHF 1’140.00 sowie einer Genugtuungsforderung von CHF 500.00, jeweils zzgl. Zins zu 5% seit dem
- Juni 2019, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen .
- Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B. wird in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StGB zufolge endgültigen Verzichts auf eine Zivilklage nicht eingetreten . Unentgeltliche Rechtspflege
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, wird ein Honorar von pauschal CHF 1'500.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. III. IV. V. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 5'250.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsklägerin. Der Beschuldigten und Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, wird ein Honorar von pauschal CHF 1'942.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer (= CHF 157.30), somit insgesamt CHF 2'099.40, aus der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilungen) Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid hat die Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_107/2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 8. Juli 2024 (460 23 184) Strafrecht Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Privatkläger B. , vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Privatklägerin gegen C. , c/o Rechtsanwalt Konrad Jeker, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Mai 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 17. Mai 2023 ist C. (nachfolgend: Beschuldigte) der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) zur Tragung der sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'485.00, den Kosten der Publikation von CHF 43.50 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, somit insgesamt CHF 3'028.50, verurteilt worden (Dispositiv-Ziffer 2). Mit gleichem Entscheid ist der ebenfalls beschuldigte D. in Abwesenheit von der Anklage der Entführung sowie des Entziehens von Minderjährigen freigesprochen worden (Dispositiv-Ziffer 3). Die den Beurteilten betreffenden Verfahrenskosten von total CHF 2'985.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'485.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, sind zufolge Freispruchs vollumfänglich zu Lasten des Staates gegangen (Dispositiv-Ziffer 4). Überdies ist das Honorar des amtlichen Verteidigers von D. , Advokat Silvio Bürgi, in der Höhe von insgesamt CHF 5'255.65 aus der Gerichtskasse entrichtet worden (Dispositiv-Ziffer 5). Die Zivilforderung von A. , bestehend aus einer Schadenersatzforderung von CHF 1’140.00 sowie einer Genugtuungsforderung von CHF 500.00, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2019, ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen worden (Dispositiv-Ziffer 6). Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B. ist demgegenüber in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StGB zufolge endgültigen Verzichts auf eine Zivilklage nicht eingetreten worden (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich ist mit nämlichem Urteil der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, ein Honorar von pauschal CHF 1'500.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen worden (Dispositiv-Ziffer 8). Gegen diese letztgenannte Dispositiv-Ziffer hat Advokatin Elisabeth Vogel mit Eingabe vom 22. August 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde erhoben, welche in einem separaten Verfahren im Anschluss an die Berufungsverhandlung durch die Beschwerdeinstanz entschieden wird. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichtspräsidiums hat die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 17. Mai 2023 vor den Schranken des Strafgerichtspräsidiums nach der mündlichen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung die Berufung mündlich zu Protokoll angemeldet. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 ist die Berufungsanmeldung in schriftlicher Form bestätigt worden. Mit Schreiben vom 4. September 2023 hat die Beschuldigte dem Kantonsgericht die Berufungserklärung übermittelt. Darin hat die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und begehrt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen; alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren hat die Beschuldigte angegeben, derzeit keine Beweisanträge zu stellen, sich dies aber nach neuerlicher Einsicht in die vollständigen Akten vorzubehalten. Schliesslich hat die Beschuldigte die Zustellung der vollständigen Akten zur kurzen Einsichtnahme beantragt. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, substituiert durch Advokat Peter Epple, ebenfalls die Berufung angemeldet, diese Anmeldung jedoch auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2023 hin mit weiterer Eingabe vom 25. September 2023 wieder zurückgezogen. D. Das Kantonsgericht hat mit Verfügung vom 28. September 2023 unter anderem festgestellt, dass die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren nicht mehr als Berufungsklägerschaft auftritt und eine dementsprechende Anpassung des Rubrums wie auch eine Zustellung der vollständigen Akten an die Beschuldigte angeordnet. E. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2023 haben die Privatkläger dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten gestellt werde. Gleichentags hat auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Kantonsgericht darüber informiert, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten gestellt noch Anschlussberufung erklärt werde und deshalb nicht um Vorladung zur Berufungsverhandlung ersucht. F. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2023 ist unter anderem festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Überdies ist konstatiert worden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 in Bezug auf den Beschuldigten D. gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf diese Erkenntnis ist der Beschuldigte D. aus dem Rubrum entfernt worden. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 hat die Beschuldigte dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass auf eine schriftliche Begründung der Berufung verzichtet werde, und um Vorladung zur Berufungsverhandlung gebeten. H. Daraufhin ist mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2024 unter anderem festgehalten worden, dass auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsbegründung der Beschuldigten verzichtet wird. Zudem ist Rechtsanwalt Konrad Jeker aufgefordert worden, dem Kantonsgericht bis zum 6. März 2024 (nicht erstreckbar) ein Zustellungsdomizil für seine Mandantin in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO mitzuteilen. I. Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2024 hat die Beschuldigte dem Kantonsgericht ausrichten lassen, dass sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Konrad Jeker Domizil verzeichne und zur Berufungsverhandlung persönlich erscheine. J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. März 2024 ist unter anderem die von der Beschuldigten am 6. März 2024 bekanntgegebene Zustelladresse zur Kenntnis genommen worden. Mit derselben Verfügung sind die Beschuldigte, ihr Verteidiger sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen worden, währenddem die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihr Ersuchen sowie die Privatkläger von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert worden sind. Überdies ist die Aktenzirkulation beim Kantonsgericht verfügt worden. K. Der Privatkläger A. hat mit Schreiben vom 22. April 2024 beim Kantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch Advokatin Elisabeth Vogel für das Berufungsverfahren beantragt. L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. April 2024 ist unter anderem dem Privatkläger A. die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren bewilligt worden. M. Anlässlich der am 8. Juli 2024 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind die Beschuldigte C. mit ihrem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, sowie die Vertreterin der Privatklägerschaft, Advokatin Elisabeth Vogel, erschienen. Demgegenüber sind die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft von der Pflicht zum Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert worden. Die Parteien haben im Wesentlichen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge wiederholt, wobei die Beschuldigte ihre Begehren wie folgt präzisiert hat: (1.) Es sei festzustellen, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei; (2.) es sei festzustellen, dass A. keine Parteistellung zukomme; (3.) die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, soweit nicht das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen sei; (4) der Beschuldigten seien die Aufwendungen für ihre Verteidigung gemäss den beiden eingereichten Kostennoten zu ersetzen; (5.) die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Privatklägerschaft ihrerseits hat vor Kantonsgericht explizit begehrt, (1.) es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen und zu verurteilen; (2.) es sei die Beschuldigte zu einer Parteientschädigung von CHF 2'069.85 (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) an den Privatkläger A. zu verpflichten; eventualiter sei ein Honorar von CHF 1'664.95 (bei einem Stundenansatz von CHF 200.00) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Die Beschuldigte ist vor den Schranken des Berufungsgerichts sowohl zu ihrer Person als auch zur Sache befragt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ist die allgemeine Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln in Art. 381-382 StPO geregelt. 2.1 Mit Blick auf die seitens der Parteien vor dem Strafgerichtspräsidium wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidiums, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Vorliegend macht die Beschuldigte in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 lit. a und b StPO sowohl eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 der Beschuldigten am 19. Mai 2023 zugestellt worden ist (act. S 237). Mit ihrer mündlichen Berufungsanmeldung vom 17. Mai 2023 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 12, act. S 219), schriftlich bestätigt am Dienstag nach Pfingstmontag, den 30. Mai 2023 (act. S 337), hat die Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO ist vorliegend gewahrt worden: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 ist der Beschuldigten am 14. August 2023 zugestellt worden (act. S 309), und mit Datum vom 4. September 2023 (Montag) hat die Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. 2.2 In Bezug auf das für das Einlegen von Rechtsmitteln erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse ist hingegen zu differenzieren: Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei in einem strafrechtlichen Verfahren ist nach Art. 104 Abs. 1 StPO unter anderem die beschuldigte Person (lit. a). Im Vordergrund steht die Legitimation der beschuldigten Person, die in der StPO nicht besonders geregelt ist ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 382 N 3). Für die Legitimation wesentlich ist eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 1). Die Rechtsmittelklägerin muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein; dies ist dann der Fall, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist und darlegen kann, dass der angefochtene Akt eine Rechtsnorm verletzt, die dem Schutz ihrer Interessen dient. Beispielsweise kann sich die Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen, dass ein aus ihrer Sicht Nichtberechtigter als Privatkläger zugelassen wird (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 2, m.w.H.). Das rechtliche geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 382 N 8). Die Beschwer muss im Regelfall im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben, d.h. aktuell sein, ansonsten kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt. Diese Voraussetzung ist etwa bei einer inzwischen erfolgten Aufhebung einer angefochtenen Zwangsmassnahme grundsätzlich nicht mehr gegeben (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 13, m.w.H., u.a. auf BGE 137 I 296 E. 4.2; 144 IV 81 E. 2.3; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 2, m.w.H). Die Beschwer dient somit nicht der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen. Vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage erneut unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen kann, deren Beantwortung wegen grundsätzlicher Bedeutung von öffentlichem Interesse ist und Rügen nie rechtzeitig überprüft werden können (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 2, m.w.H.). Vorliegend hat die Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 ausdrücklich den Schuldspruch, die Strafe sowie den Kostenentscheid und damit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 angefochten, nicht hingegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilforderungen von A. (Dispositiv-Ziffer 6) und B. (Dispositiv-Ziffer 7). Ihre Anträge in Bezug auf Schuldspruch, Strafe sowie Kostenentscheid hat die Beschuldigte vor Kantonsgericht in den Rechtsbegehren 3, 4 und 5 wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1; vgl. ebenso nachstehend Erw. II.1). Neu hat die Beschuldigte indessen vor den zweitinstanzlichen Schranken in Rechtsbegehren 1 zusätzlich moniert, es sei festzustellen, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte, wie sie vorliegend mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 seitens der Beschuldigten vorgenommen worden ist, definitiver Natur ist; d.h. es kann nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung zwar eine (weitere) Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Berufungsanträge erfolgen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 399 N 9 f.). Demgemäss hat laut Art. 402 StPO die Berufung nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, erwächst es hingegen in Rechtskraft, und zwar bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO; vgl. Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 402 N 2). Mithin sind die nicht von der Berufung erfassten Punkte sofort vollstreckbar und werden formell rechtskräftig (sog. Teilrechtskraft; vgl. Angela Cavallo , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 437 N 11). Dies bedeutet vorliegend, dass gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO mangels Einlegens eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) dieser Teil des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. Es kommt in casu hinzu, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Zivilforderungen ein Rechtsbegehren stellt, welches ohnehin mit der oben dargestellten Rechtsfolge, d.h. dem Eintritt der Teilrechtskraft in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils, identisch ist. Aus diesem Grund ist offenkundig ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass über die Zivilforderungen rechtskräftig entschieden worden sei, zu verneinen, und es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine Exzeption vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gebieten würden. Die Beschuldigte selbst legt denn auch nicht näher dar, inwiefern ihr diesbezüglich ausnahmsweise eine Rechtsmittellegitimation zukommen sollte. Somit kann auf das Rechtsbegehren 1 der Beschuldigten im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Berufung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist eine Legitimation der Beschuldigten in Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren ohne Weiteres zu bejahen, und es ist daher mit Blick auf die erfüllten Formalien auf die Berufung einzutreten. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 in Bezug auf den Beschuldigten D. , d.h. in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4, mangels Einlegens eines Rechtsmittels per Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Was demgegenüber die Beschuldigte C. betrifft, so liegt im vorliegenden Fall einzig eine Berufung seitens derselben vor. Hingegen ist nach dem Rückzug der Berufungsanmeldung der Privatklägerschaft weder eine seitens der Staatsanwaltschaft noch eine seitens der Privatklägerschaft erhobene Berufung oder Anschlussberufung zu beurteilen. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. September 2023 steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 zur Disposition, soweit es die Beschuldigte C. betrifft, nämlich deren Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen und damit zusammenhängend die hierfür ausgesprochene, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1), sowie die Auferlegung der die Beschuldigte betreffenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'028.50 zu deren Lasten (Dispositiv-Ziffer 2 ). Nicht mehr zur Debatte stehen einzig die Entscheide des Vorderrichters, wonach die Zivilforderung von A. , bestehend aus einer Schadenersatzforderung von CHF 1'140.00 sowie einer Genugtuungsforderung von CHF 500.00, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juni 2019, abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 6) bzw. auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B. zufolge endgültigen Verzichts auf eine Zivilklage nicht eingetreten worden ist (Dispositiv-Ziffer 7). Ebenso wenig ist auf den Entscheid des Strafgerichtspräsidiums, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, ein Honorar von pauschal CHF 1'500.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen worden ist (Dispositiv-Ziffer 8), einzugehen. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen sind angesichts der Rechtsbegehren bzw. Rügen der Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts zusätzlich vorfrageweise eine allfällige Verletzung des Anklageprinzips, die Verwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 vor der Staatsanwaltschaft, ein allfälliger Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin B. sowie die Parteistellung des Privatklägers A. zu beleuchten. 2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich die Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten der Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Entführung und Entziehen von Minderjährigen 1.1 Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022 wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Am 30. Mai 2019 verreiste C. über das Auffahrtswochenende mit ihrem 7-jährigen Neffen, A. , im Einverständnis ihrer Schwester, B. , der Mutter von A. , nach Montenegro. Zu diesem Zweck hatte sie den Pass von A. bei sich. Entgegen der Abmachung, A. pünktlich auf den Schulbeginn am 2. Juni 2019 wieder zurück zu bringen, kehrte C. , da A. krank war, erst am 5. Juni 2019 wieder mit ihm zurück und übergab ihn ihrer anderen Schwester E. , was zu einem nachhaltigen Streit zwischen B. und C. führte. Seit dieser Reise befand sich der Pass von A. bei C. , welchen sie B. nicht mehr zurückgab. Die mehrfachen Versuche von B. via ihren Schwager, D. , den Pass von A. zurückzuerhalten blieben erfolglos. Am Sonntag, 23. Juni 2019, kontaktierte D. B. telefonisch, nachdem er zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Pläne von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau C. eingeweiht wurde und zusammen mit ihr ausdrücklich oder konkludent den Entschluss gefasst hatte, gemeinsam in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den damals 7-jährigen Neffen A. kurz vor Beginn der Schulsommerferien ohne Wissen und Einwilligung von B. für die Ferien nach Montenegro zur Grossmutter, F. , zu verbringen. B. hatte zum damaligen Zeitpunkt das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn A. , was beide Beschuldigten wussten. D. gab gegenüber B. am Telefon vor, etwas mit ihrem Sohn, A. , unternehmen zu wollen, was er bereits zuvor ab und zu getan hatte. Da dies am erwähnten Sonntag nicht möglich war, weil B. mit ihrem Sohn schon Pläne für den Tag hatte, vereinbarte D. mit B. , er werde am Mittwoch, 26. Juni 2019, am Nachmittag mit A. einen Ausflug unternehmen. Die Rede war von einem gemeinsamen Kinobesuch bzw. Glacéessen. Am Mittwoch, 26. Juni 2019, pünktlich um 13.00 Uhr, holte D. A. wie vereinbart bei seiner Schwägerin B. an dessen Wohnort in G. , H. strasse 11, ab. Mit B. war abgemacht, dass er den Jungen spätestens um 18.00 Uhr wieder an seinen Wohnort zurückbringe. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sich B. erneut nach dem Pass von A. , wobei D. angab, nicht zu wissen, wo sich der Pass befinde und sich C. in Wien aufhalte. Anstatt wie vorgegeben etwas mit A. zu unternehmen und diesen spätestens um 18.00 Uhr wieder zu seiner Mutter zurückzubringen, übergab D. , wie vorgängig mit C. abgemacht, A. an einem nicht näher bekannten Ort und zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit am Nachmittag C. , ohne dass B. wusste, dass D. den Jungen C. übergeben würde und im Wissen darum, dass B. mit der Übergabe des Jungen an C. unter den gegebenen Umständen keinesfalls einverstanden wäre. In der Folge begab sich C. ohne das Wissen und gegen den Willen von B. mit A. zunächst nach I. , von wo aus sie um 17.25 Uhr mit dem Flugzeug (Flug Nr. XXX. ) die Schweiz verliess und mit ihm nach J. /Serbien flog. Von dort reiste sie mit ihm sodann weiter nach K. in Montenegro, dies in der Absicht, ihn für die Schulferien bei ihrer in K. wohnhaften Mutter F. , der Grossmutter des Jungen, unterzubringen, wobei sie auch diese vorgängig nicht über ihre Pläne informiert hatte. Um ca. 01.30 Uhr kam C. schliesslich mit A. bei F. in K. an. B. erfuhr noch am selben Abend um 18.05 Uhr per SMS durch ihre andere Schwester, E. , dass C. mit A. nach Montenegro verreist war. E. hatte um ca. 17.57 Uhr von C. eine SMS-Nachricht erhalten, wonach sie B. informieren solle, dass C. mit A. nach Montenegro zu dessen Grossmutter verreist war und A. dort über die Sommerferien verbleiben solle. Diese Ortsveränderung des 7-jährigen A. geschah ohne Wissen und entgegen dem den Beschuldigten bekannten Willen von B Am
30. Juni 2019 flog B. sodann nach Montenegro und begab sich zu ihrer Mutter, F. , um ihren Sohn A. abzuholen. Sie verbrachte ca. 10 Tage dort und kehrte am 13. Juli 2019 mit A. zurück in die Schweiz. Durch ihr Handeln missachteten C. und D. das elterliche Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht von B. , indem sie ihr in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den minderjährigen A. entzogen. Zudem verletzten sie durch das widerrechtliche Wegbringen von A. dessen Bewegungsfreiheit". 1.2 Das Strafgerichtspräsidium prüfte zunächst vorfrageweise diverse formelle Rügen der Beschuldigten. Geltend gemacht wurden unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils), die Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin B. vom 27. Juni 2019 bei der Polizei und vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Erw. I.5 auf S. 7-10 des angefochtenen Urteils) sowie eine fehlende Strafantragsberechtigung der Privatklägerin B. in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen (vgl. Erw. I.6 auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz erachtete lediglich die Rüge betreffend Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 27. Juni 2019 bei der Polizei als begründet und qualifizierte diese als für die Beweiswürdigung unverwertbar, währenddem sie betreffend alle übrigen obgenannten Kritik-punkte der Beschuldigten nicht folgte und die entsprechenden Anträge derselben abwies (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). In tatsächlicher Hinsicht sah der Vorderrichter mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf die Beschuldigte als erstellt an (vgl. Erw. II.1 auf S. 11-16 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erachtete das Strafgerichtspräsidium sowohl den Tatbestand der Entführung gemäss Art. 182 Ziff. 1 und 2 StGB als auch denjenigen des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB als erfüllt, ohne dass Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe vorliegen würden, und nahm zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz an (vgl. Erw. II.2 auf S. 16-19 des angefochtenen Urteils). 1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 8. Juli 2024 macht hingegen die Beschuldigte wiederum vorfrageweise eine Verletzung des Anklageprinzips, eine Unverwertbarkeit (auch) der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 20. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft sowie einen fehlenden Strafantrag seitens der Privatklägerin B. in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen geltend. Überdies stellt die Beschuldigte vor zweiter Instanz die Parteistellung des Privatklägers A. in Frage (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1 f., 5 f.). Zusätzlich kritisiert die Beschuldigte schliesslich die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie den Schuldspruch wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2 f., 7-9). 1.4 Demgegenüber beantragt die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft vor den Schranken des Kantonsgerichts, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. Die seitens der Beschuldigten vorfrageweise aufgeworfenen Rügen wie auch die Kritik der Beschuldigten in Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz seien nicht zu hören (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f.). 1.5 Würdigung durch das Kantonsgericht 1.5.1 Verletzung des Anklageprinzips 1.5.1.1 Die Beschuldigte macht vor dem Berufungsgericht zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 5 f.). Eine entsprechende Rüge hat die Beschuldigte bereits vor erster Instanz vorgebracht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 5, act. S 205, und S. 9, act. S 213), was jedoch durch den Vorderrichter verworfen worden ist (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils). 1.5.1.2 Das Kantonsgericht folgt prinzipiell den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in dogmatischer Hinsicht betreffend das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) und den notwendigen Inhalt der Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen wird. Es wird insbesondere daran erinnert, dass gemäss der letztgenannten Bestimmung die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen hat. Auch in Bezug auf den konkreten Fall vermögen die Erwägungen des Vorderrichters zu überzeugen. Da die Beschuldigte vor Kantonsgericht keine neue Argumentation vorbringt, sondern im Wesentlichen die bereits vor dem Strafgerichtspräsidium angestellten Überlegungen wiederholt, wird zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen am angegebenen Ort verwiesen. Mithin hat das Strafgerichtspräsidium zutreffend den ersten Teil der Sachverhaltsdarstellung auf S. 2 der Anklageschrift als blosse Einleitung und Vorgeschichte betreffend den 30. Mai 2019, ohne dass daraus etwas strafrechtlich Relevantes abzuleiten gewesen wäre, qualifiziert. Auch nach Ansicht des Kantonsgerichts gehen aus der detaillierten Sachverhaltsdarstellung betreffend den 26. Juni 2019 im zweiten Teil auf S. 2-4 der Anklageschrift Datum, Tatzeit, Tatort, Tathandlung sowie weitere relevante Umstände wie das fehlende Einverständnis und die Missachtung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der Privatklägerin B. , die Verletzung der Bewegungsfreiheit des Privatklägers A. sowie der entsprechende Vorsatz seitens der Beschuldigten mit hinreichender Klarheit und Präzision hervor, so dass die jederzeit anwaltlich vertretene Beschuldigte angesichts der damit vorbehaltlos erfüllten Informationsfunktion der Anklageschrift (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 9 N 10, m.w.H.) den gegen sie erhobenen Vorwurf genau kannte und ohne Weiteres in der Lage war, sich dagegen zu wehren. Letzteres wird denn auch seitens des Verteidigers selber im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht nicht abgestritten, hat er doch explizit angegeben, er wie auch die Beschuldigte wüssten "natürlich", wie der strafrechtliche Vorwurf laute (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6). Ebenso wurde in Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (vgl. Wolfang Wohlers , a.a.O., N 8, m.w.H.) die Beschuldigte mit der fraglichen Anklageschrift sowohl gemäss Art. 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen) als auch gemäss Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung) angeklagt. Die Tatsache, dass in der Anklageschrift die Tatbestandsvariante der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB dargestellt wird, ohne dass Elemente der Tatbestandsvariante der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erwähnt sind, bedeutet klarerweise keine Verletzung des Anklageprinzips, denn es genügt, wenn in der Anklageschrift angegeben wird, welchen Straftatbestand in welcher Form die Beschuldigte verwirklicht haben soll (vgl. Wolfgang Wohlers , a.a.O., N 11, unter Hinweis u.a. auf BGE 120 IV 355), was in casu gerade getan wurde. Eine Verletzung des Anklageprinzips wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn das Strafgerichtspräsidium eine andere rechtliche Würdigung als die Staatsanwaltschaft vorgenommen hätte, indem es zu einer anderen als der in der Anklageschrift genannten Tatbestandsvariante gelangt wäre, ohne dass die hierfür erforderlichen Sachverhaltselemente in der Anklageschrift enthalten gewesen wären (vgl. Wolfgang Wohlers , a.a.O., N 21, unter Hinweis auf BJM 1987, 164 ff., 2003, 230 ff.), was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist. Der zusätzlich vor der Berufungsinstanz gemachte Hinweis der Beschuldigten auf den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022 (act. S 11 ff.), worin ihrer Auffassung nach der subjektive Tatbestand abweichend zur Anklageschrift formuliert worden sei, ist insofern nicht zu hören, als zur Beurteilung der Einhaltung des Anklageprinzips allein die Anklageschrift und nicht ausserhalb davon gemachte Ausführungen seitens der Anklagebehörde massgebend sein können (vgl. betreffend die Umgrenzungsfunktion der Anklage: e contrario Wolfang Wohlers , a.a.O., N 8, m.w.H.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 9 N 1 und Art. 325 N 1). Abgesehen davon ist ohnehin nicht erkennbar, inwiefern der vorgenannte Schlussbericht in relevanter Weise, d.h. in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt, von der Anklageschrift abweichen soll, wird doch der Beschuldigten in beiden Dokumenten ein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt. Es ist somit zusammenfassend und im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass im Gegensatz zu den Darlegungen der Beschuldigten keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. 1.5.2. Verwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft 1.5.2.1 Ebenso wie bereits schon vor der Vorinstanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 6, act. S 207, und S. 10, act. S 215) macht die Beschuldigte auch vor Kantonsgericht geltend, neben der ersten Einvernahme der Privatklägerin B. vom 17. Juni 2019 bei der Polizei sei auch deren weitere Einvernahme vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Beschuldigte belaste, unverwertbar, und zwar wegen falscher Belehrung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1 f., 6). Auch diese Rüge seitens der Beschuldigten ist durch die Vorinstanz abschlägig behandelt worden (vgl. Erw. I.5.2 auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils). 1.5.2.2 Das Kantonsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters an genannter Stelle sowohl in dogmatischer wie auch in fallbezogener Hinsicht, auf welche vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird. Das fragliche Einvernahmeprotokoll (act. 187 ff.) zeigt auf, dass die Privatklägerin B. am 22. Januar 2020 ab 08:43 Uhr unter dem Titel "Einvernahme Auskunftsperson" seitens der Staatsanwaltschaft befragt worden ist. Die Einvernahme als Auskunftsperson an sich ist mit Blick auf die Vorschrift von Art. 178 lit. a StPO nicht zu bemängeln, hatte sich doch B. anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei am 26. Juni 2019 als Privatklägerin gegen die Beschuldigte konstituiert (vgl. Formular Strafantrag/Privatklage vom 26. Juni 2019, act. 33; Polizeirapport vom 2. Juli 2019, act. 77, 95). Demgegenüber ist der Beschuldigten darin beizupflichten, dass die Privatklägerin B. in der fraglichen Einvernahme vom 22. Januar 2020 fälschlicherweise darauf hingewiesen worden ist, sie sei gestützt auf Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b bis g StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Denn da die Privatklägerin B unter die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. a StPO fällt, war sie in Anwendung von Art. 180 Abs. 2 StPO sehr wohl zur Aussage verpflichtet, wobei im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss gelten, dies mit Ausnahme von Art. 176 StPO. Ob demgegenüber betreffend Auskunftspersonen eine Wahrheitspflicht besteht, wird im Gesetz nicht eindeutig beantwortet. In Art. 181 Abs. 2 StPO wird lediglich die mögliche Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung erwähnt, auf welche die Privatklägerin B. zu Beginn der Einvernahme vom 22. Januar 2020 wiederum korrekterweise hingewiesen worden ist. Trotz der unterlassenen und damit an sich falschen Belehrung betreffend die Pflicht zur Aussage gemäss Art. 180 Abs. 1 resp. Abs. 2 StPO kann die Beschuldigte indessen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Vorderrichter hält zutreffend fest, dass mit Blick auf die getätigten Depositionen der Privatklägerin B. klar auf deren ohnehin bestehenden Willen, eine Aussage zu tätigen, geschlossen werden kann. Dies zeigt allein schon der Umfang des Einvernahmeprotokolls von nicht weniger als zwölf Seiten deutlich auf. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die teilweise unzutreffende Belehrung zu Beginn der Einvernahme insofern keine realen Auswirkungen gezeitigt habe, als sie die Aussagen von B. nicht verfälscht habe, womit dieser Fehler letztlich unbeachtlich bleibe, ist damit in dieser besonderen Konstellation vorbehaltlos zu folgen. Anders dargestellt hätte sich die Rechtslage freilich in einer umgekehrten Situation, was in casu aber nicht der Fall. Die vorstehenden Erwägungen haben somit – abweichend zur Auffassung der Beschuldigten – zur Folge, dass im Einklang mit dem Vorderrichter die Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 für die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung verwertbar bleibt. 1.5.3 Rückzug des Strafantrags der Privatklägerin B. vom 26. Juni 2019 1.5.3.1 Schon vor dem Strafgerichtspräsidium hat die Beschuldigte angezweifelt, dass der Privatklägerin B. eine Strafantragsberechtigung in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen zukomme (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 7, act. S. 209). 1.5.3.2 Vor Kantonsgericht hält die Beschuldigte insofern daran fest, als sie einen Rückzug des entsprechenden Strafantrags geltend macht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 6 f., 9). Die Vorinstanz hat sich bereits eingehend mit dieser Fragestellung befasst (vgl. Erw. I.6. auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Die dogmatischen wie auch fallbezogenen Erwägungen des Vorderrichters überzeugen auch an dieser Stelle, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass die Privatklägerin B. zum Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift, d.h. am 26. Juni 2019, Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn A. i.S.v. Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210.0) und damit grundsätzlich auch des entsprechenden Aufenthaltsbestimmungsrechts i.S.v. Art. 301a ZGB war, wobei von einer alleinigen Inhaberschaft auszugehen ist (vgl. Bestätigung der Präsidentin des Spruchkörpers II der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] L. , M. , vom 13. Februar 2020, act. 123). Dieser Umstand berechtigte die Privatklägerin ohne Weiteres, für ihren minderjährigen Sohn einen Strafantrag zu stellen bzw. zurückzuziehen (vgl. Stefan Trechsel / Pablo Arnaiz , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 220 N 5, m.w.H.). Im als "Strafantrag/Privatklage" betitelten Formular, datierend vom 26. Juni 2019, hat die Privatklägerin mit ihrer Unterschrift ausdrücklich erklärt, gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen allen in Frage kommenden Delikten zu stellen, sich als Strafklägerin am Verfahren zu beteiligen sowie eine Bestrafung der Täterschaft zu wollen (vgl. act. 33 f.). Demgegenüber findet sich ein expliziter Rückzug dieses Strafantrags nirgends in den Akten. Ein Rückzug ist – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – auch nicht in impliziter Form ersichtlich: So geht aus einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 hervor, dass die Privatklägerin am Telefon gegenüber der Staatsanwältin die Behauptung der Beschuldigten, jene habe den Strafantrag zurückgezogen, als falsch bezeichnet und erklärt hat, sie wolle mindestens zur Zeit am Strafantrag festhalten. Da die Privatklägerin von der Beschuldigten weiterhin beschimpft bzw. bedroht werde, könne sie den Strafantrag nicht zurückziehen (vgl. act. 117). Anlässlich ihrer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Befragung vom 22. Januar 2020 zeigte die Privatklägerin zwar gewisse verbale Unsicherheiten, indem sie angab, sie habe "kein Interesse an der Verfolgung an diesem Prozess" und "würde es weiterhin zurückziehen". Andererseits deponierte die Privatklägerin in derselben Einvernahme ebenso, sie sei "von meiner ganzen Familie" gedrängt worden, den Strafantrag wieder zurückzuziehen und stellte überdies zweimal klar, sie brauche "einfach Schutz für das Kind und mich" bzw. "Sicherheit für mich und mein Kind" (vgl. act. 203, 205). Die letztgenannten Aussagen, welche offensichtlich als Bitte an den Staat um Unterstützung zu verstehen sind, sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin einen möglichen Rückzug des Strafantrags lediglich im Konjunktiv formulierte, lässt in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt im Einklang mit der Vorinstanz nicht auf eine implizite Rückzugserklärung schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin an ihrem Strafantrag gegen die Beschuldigte nach wie vor festhält, zumal für den Rückzug eines Strafantrags dieselben Formvorschriften wie für das Stellen eines solchen erfüllt sein müssen, d.h. in beiden Fällen der bedingungslose Wille der berechtigten Person klar und unzweideutig zu bekunden ist (vgl. Stefan Trechsel / Christopher Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 30 N 7, m.w.H). Dazu gesellt sich, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Elisabeth Vogel, mit Eingabe vom 20. Januar 2023 an das Strafgerichtspräsidium ausdrücklich das Festhalten der Privatklägerin am Strafantrag bestätigt hat (vgl. act. S 89 f.). Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die Privatklägerin ihren Strafantrag gegen die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen hat. Sofern die Beschuldigte das Vorliegen eines Strafantrags seitens der Privatklägerin einzig im Zusammenhang mit der Strafverfolgung in Frage stellt, bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Strafverfolgung der Beschuldigten zumindest wegen Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB ein Strafantrag ohnehin nicht erforderlich wäre, da es sich beim fraglichen Tatbestand um ein Offizialdelikt handelt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist (vgl. Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 30 N 1, m.w.H., u.a. auf Art. 7 Abs. 1 StPO betreffend den Verfolgungszwang). 1.5.4 Parteistellung des Privatklägers A. 1.5.4.1 Die Beschuldigte hat bereits vor dem Strafgerichtspräsidium eine Parteistellung des Privatklägers A. angezweifelt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 8, act. S 211). Der Vorderrichter hat diese Rüge nicht explizit behandelt. Allerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Rubrum des strafgerichtlichen Urteils vom 17. Mai 2023 A. als Privatkläger 1 figuriert sowie die Vorinstanz die Zivilforderung von A. materiell – in Form einer Abweisung – beurteilt hat (vgl. Erw. IV.2 auf S. 23. f. sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils), eine zumindest implizit zuerkannte Parteistellung von A. als Privatkläger. Vor Kantonsgericht sekundiert die Beschuldigte ihre Auffassung, wonach keine Parteistellung seitens des als Privatkläger aufgeführten A. gegeben sei, und stellt einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 f.). 1.5.4.2 Der beschuldigten Person kommt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines Entscheids zu, mit welchem eine Drittperson als Privatklägerschaft zugelassen wird, denn im Falle der Zulassung kommen dieser sämtliche in Art. 107 Abs. 1 StPO erwähnten Parteirechte und daneben das Recht zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu, was die beschuldigte Person unmittelbar in ihrer eigenen Rechtsstellung betrifft (vgl. bereits vorstehend Erw. I.2.2 sowie Viktor Lieber , a.a.O., N 13c, unter Hinweis u.a. auf OGer ZH, Verfügung vom 4. Oktober 2017, UH170155, Erw. II/3.3 = ZR 116 [2017] Nr. 72). Vorliegend erscheint schon formell betrachtet das Feststellungsinteresse der Beschuldigten in Bezug auf die Parteistellung von A. als fraglich, zumal der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderung (auch) von A. – hier in Form einer materiellen Abweisung –nicht mehr Gegenstand der Berufung bildet, sondern in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. bereits vorstehend Erw. I.2.2 und II.1). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte aufgrund der Abweisung der Zivilforderung von A. durch die Vorinstanz und damit des diesbezüglichen Unterliegens von A. auch nicht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine allfällige Entschädigungspflicht in Bezug auf die Parteikosten von A. zu gewärtigen hätte. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. April 2024 unter anderem A. als Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren i.S.v. Art. 136 StPO bewilligt. Somit ist nicht erkennbar, inwiefern eine Parteistellung seitens von A. für die Beschuldigte einen irgendwie gearteten Nachteil im vorliegenden Strafverfahren darstellen sollte. 1.5.4.3 Doch auch inhaltlich vermag die Argumentation der Beschuldigten vor Kantonsgericht nicht zu überzeugen: Art. 115 Abs. 1 StPO definiert als geschädigte Person, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu konstituieren. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Schliesslich kann die geschädigte Person die Erklärung gemäss Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 119 Abs. 2 StPO kann die geschädigte Person in der Erklärung kumulativ oder alternativ (lit. a) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen verlangen (Strafklage); (lit. b) adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). Im vorliegenden Fall ist zunächst A. zweifelsohne als durch eine mögliche Straftat betroffene und damit geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren, weshalb er auch fraglos berechtigt war, sich bzw. durch seine gesetzliche Vertretung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger zu konstituieren. Des Weiteren ist wiederum auf den seitens der Privatklägerin B. , Mutter und alleinige Sorge- wie auch Aufenthaltsbestimmungsberechtigte in Bezug auf A. , gestellten Strafantrag vom 26. Juni 2019 gegen die Beschuldigte wegen allen in Frage kommenden Delikten (act. 33) hinzuweisen, aus welchem bereits klar hervorgeht, dass eine Beteiligung am Strafverfahren erwünscht war. Dass die Privatklägerin B. als gesetzliche Vertreterin des zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen A. berechtigt war, gültig auch für A. einen Strafantrag zu stellen, wird seitens der Beschuldigten nicht abgestritten. Es kann offen gelassen werden, ob die Privatklägerin B. den obgenannten Strafantrag nur im eigenen oder auch im Namen von A. gestellt hat. Jedenfalls ist gestützt auf die bereits vorstehend in Erw. III.1.5.3.2 erwähnte, zweimalige Aussage der Privatklägerin B. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft, sie brauche "einfach Schutz für das Kind und mich" bzw. "Sicherheit für mich und mein Kind" (vgl. act. 203, 205), anzunehmen, dass jene (weiterhin) im eigenen wie auch im Namen ihres minderjährigen Sohnes eine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wünschte, womit bereits eine Konstituierung von A. als Strafkläger und damit als Privatkläger gestützt auf Art. 118 Abs. 1 StPO und allenfalls auch Abs. 2 StPO anzunehmen ist. Abgesehen davon ist zumindest bezüglich des Tatbestands der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB für die Strafverfolgung ohnehin kein Strafantrag erforderlich (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.3.2). Der Wille einer Strafverfolgung ist auch aus einer weiteren, bereits am 27. November 2019 erfolgten Eingabe von Advokatin Elisabeth Vogel an die Staatsanwaltschaft (act. 37 f.), welche – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – alles andere als "ziemlich wirr" zu bezeichnen ist, abzuleiten, wurde doch damit eine vom 21. November 2019 datierende Vollmacht betreffend das Strafverfahren (Opfervertretung), erteilt durch A. , vertreten durch dessen Mutter B. (act. 41), ins Recht gelegt und dabei explizit auf die Interessenwahrung von A. als ihrem Klienten hingewiesen. Den Akten liegen abgesehen davon weitere Dokumente vor, welche auf eine Konstituierung als Privatkläger seitens von A. auch als Zivilkläger schliessen lassen. Dabei ist zunächst wiederum auf die bereits in Erw. III.1.5.3.2 erwähnte Eingabe der Rechtsvertreterin der Privatklägerin B. , Advokatin Elisabeth Vogel, vom 20. Januar 2023 an das Strafgerichtspräsidium (act. S 89 f.) zu verweisen. Aus dem letztgenannten Schreiben geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass Advokatin Elisabeth Vogel neben der Strafklage zusätzlich eine Zivilforderung gegen die Beschuldigte, und zwar sowohl im Namen von B. als auch von A. , thematisiert. Zusätzlich werden im genannten Schreiben sowohl das Kind als direkt betroffene Person als auch dessen Mutter als geschädigte Sorgerechtsinhaberin als aktivlegitimiert bezeichnet. Ebenso hat Advokatin Elisabeth Vogel schliesslich in ihrer weiteren Eingabe vom 9. September 2022 an das Strafgerichtspräsidium im Namen von A. wie auch von B. gegenüber der Beschuldigten Zivilforderungen geltend gemacht (vgl. act. S 47 ff.). Aufgrund sämtlicher Dokumente ist demnach hinreichend klar, dass im Interesse von A. Parteirechte geltend gemacht werden, und zwar nicht nur als Strafkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, sondern in jedem Fall auch als Zivilkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und damit als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO. Nach dieser bereits erfolgten Konstituierung als Privatkläger durch A. war daher nicht noch zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf diese Möglichkeit durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO erforderlich. Auch die Frist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt, hat doch die Konstituierung bereits vor Abschluss des Vorverfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO, woraus hervorgeht, dass die Voruntersuchung durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung beendet wird) – hier durch die Anklage vom 29. März 2022 – stattgefunden. Im Übrigen hat auch die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Vorverfahrens bereits mit Verfügung vom 21. Januar 2020 A. , vertreten durch B. , als Privatkläger aufgeführt und mit Wirkung ab dem 27. November 2019 jenem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. act. 61 f.). Der Beschuldigten gelingt es somit zusammenfassend nicht, die Parteistellung von A. in irgendeiner Form in Frage zu stellen. Das Kantonsgericht folgt damit im Ergebnis dem seitens des Vorderrichters bereits implizit getroffenen Entscheid, A. eine Parteistellung als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren zuzuerkennen. 1.5.5 Tatsächliches 1.5.5.1 Hinsichtlich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung im Allgemeinen ist zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.1.1 auf S. 12 des angefochtenen Urteils zu verweisen. 1.5.5.2 Im konkreten Fall dienen als Beweismittel der Polizeirapport vom 5. Juli 2019 (act. 77 ff.) samt Foto einer Vollmacht vom 17. Dezember 2018 (act. 99) und Foto von Text-nachrichten der Beschuldigten an die Privatklägerin B. via Handy, datierend vom 26. Juni 2019, 19:28 Uhr und 21:51 Uhr (act. 101), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Juli 2019 (act. 103 ff.), die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 betreffend ein gleichentags mit der Privatklägerin B. geführtes Telefonat (act. 117), die Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019 (act. 143 ff.), die Einvernahme der Privatklägerin B. als Auskunftsperson vom 22. Januar 2020 (act. 187 ff.), die Bestätigung der KESB vom 13. Februar 2020 (act. 123), die Zivilforderung der Privatklägerschaft vom 9. September 2022 (act. S 47 ff.), das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium vom 17. Mai 2023 (act. S 197 ff.), die beigezogenen KESB-Akten (Aktenbeilage) sowie das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 8. Juli 2024. a) Mit Blick auf die konkrete Beweislage (vgl. insbesondere den Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 77 ff., den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Juli 2019, act. 103 ff., sowie die Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 143 ff.) ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.1.2 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils) der objektive, äussere Geschehensablauf betreffend die Beschuldigte, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird, nicht nur erstellt, sondern seitens der Beschuldigten auch unbestritten: Nachdem D. abredegemäss den Privatkläger A. am Mittwoch, den 26. Juni 2019 pünktlich um 13.00 Uhr bei seiner Schwägerin, der Privatklägerin B. , an dessen Wohnort in G. /BL zwecks eines gemeinsamen Ausflugs abgeholt hatte, wurde der Privatkläger A. abrede- widrig nicht wieder gleichentags um 18:00 Uhr zurück nach Hause gebracht. Stattdessen übergab D. den Privatkläger A. im Laufe des Nachmittags an die Beschuldigte, welche allein mit diesem zuerst mit dem Zug nach I. und von dort aus ab 17:25 Uhr per Flugzeug nach J. /Serbien reiste, wo beide kurz nach 19:00 Uhr landeten. Anschliessend fuhr die Beschuldigte mit dem Privatkläger A. weiter nach K. /Montenegro an den Wohnort der Grossmutter des Privatklägers A. , wo sie am 27. Juni 2019 kurz vor 02:00 Uhr ankamen. Die Privatklägerin B. erfuhr von dieser Reise über die gemeinsame Schwester E. erst am 26. Juni 2019 um 18.05 Uhr. Am Sonntag, den 30. Juni 2019 flog die Privatklägerin B. selbst nach Montenegro, wo sie bis zu ihrer gemeinsamen Rückreise mit ihrem Sohn am 13. Juli 2019 zurück in die Schweiz verblieb. Ebenso ist unbestritten, dass frühere gemeinsame Reisen der Beschuldigten mit dem Privatkläger A. nach Montenegro stets im Wissen und mit dem vorgängig eingeholten Einverständnis der Privatklägerin B. erfolgt waren. b) Seitens der Beschuldigten weiterhin bestritten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3, 7 f.) und damit zu prüfen ist hingegen, ob die Privatklägerin B. zum Zeitpunkt der oben beschriebenen Reise alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts war (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.5.2.ba), ob die Privatklägerin B. vorgängig durch die Beschuldigte über die beabsichtigte Reise mit dem Privatkläger A. nach Montenegro informiert worden ist und deren Einverständnis eingeholt hat (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.5.2.bb) sowie, ob die Beschuldigte mit entsprechendem Wissen und Willen gehandelt hat (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.5.2.bc). ba) Hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin B. zum Zeitpunkt der Reise vom 26. bis zum 27. Juni 2019 die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und damit grundsätzlich auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf A. war, wird auf die Feststellungen vorstehend in Erw. III.1.5.3.2 verwiesen: Gestützt auf die Bestätigung der Präsidentin des Spruchkörpers II der KESB L. , M. , vom 13. Februar 2020 (act. 123) ist die entsprechende Inhaberschaft der Privatklägerin B. erstellt. Die Beschuldigte reicht vor den Schranken des Kantonsgerichts die erste Seite eines Entscheids der KESB L. vom 13. Februar 2019 in Sachen E. und N. betreffend Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes (hier: A. ) ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Dieses Aktenstück vermag jedoch an der Feststellung, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der fraglichen Reise alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend A. war, nichts zu ändern: Zunächst handelt es sich beim ins Recht gelegten Papier bloss um die erste Seite eines Entscheids, ohne dass dessen Dispositiv und Rechtskraft bekannt sind. Des Weiteren datiert die fragliche Seite vom 13. Februar 2019, währenddem die obgenannte Bestätigung der KESB am 13. Februar 2020 und somit zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt wurde. Ausschlaggebend kann aber allein das aktuellere Dokument sein, selbst wenn im Entscheid vom 13. Februar 2019 etwas inhaltlich Abweichendes stehen sollte. Sodann legt die Beschuldigte weder vor dem Strafgerichtspräsidium (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 7, act. S 209) noch vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.) auch nur ansatzweise substantiiert dar, warum die Privatklägerin B. zum relevanten Zeitpunkt nicht allein die Berechtigung betreffend die elterliche Sorge und die Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf A. gehabt haben soll. Die blosse Behauptung, dass die Privatklägerin B. mit der Erziehung ihres Sohnes angeblich überfordert gewesen und A. bei anderen Familienangehörigen besser aufgehoben sei, kann eine allfällige Einschränkung der Privatklägerin B. in Bezug auf ihre elterlichen Rechte selbstredend in keiner Weise belegen. Selbst der Verteidiger der Beschuldigten vermag nicht anzugeben, ob es tatsächlich zu einer Ermächtigung von E. zur Pflegeelternschaft i.S.v. Art. 300 ZGB gekommen ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). Dagegen spricht schliesslich nicht zuletzt die Tatsache, dass vorliegend der Privatkläger A. zum relevanten Zeitpunkt nachgewiesenermassen nicht bei E. , sondern bei seiner Mutter, der Privatklägerin B. , abgeholt worden ist. Somit ist im Ergebnis im Einklang mit dem Vorderrichter (vgl. Erw. II.1.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils) zu konstatieren, dass die Privatklägerin B. zum Zeitpunkt der Reise der Beschuldigten mit dem Privatkläger A. die allein berechtigte Person war, für A. zu sorgen und über dessen Aufenthalt zu bestimmen. bb) Die Beurteilung des vorliegenden Falles steht und fällt im Wesentlichen mit dem Streitpunkt, ob die Privatklägerin B. als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf A. vorgängig durch die Beschuldigte über die beabsichtigte Reise mit dem Privatkläger A. nach Montenegro informiert worden ist und ein entsprechendes Einverständnis erteilt hat. Das Strafgerichtspräsidium hat diese Frage nach Würdigung der vorliegenden Beweise klarerweise verneint (vgl. Erw. 1.3 auf S. 14 des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an genannter Stelle vorbehaltlos, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf zu verweisen ist. Auch für die Berufungsinstanz stellt sich der Sachverhalt dahingehend dar, dass die Privatklägerin B. zunächst sowohl am 26. Juni 2019 telefonisch gegenüber der Polizei (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 77 f., 91) wie auch später anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 187 ff., 201) mehrfach, in aller Klarheit sowie glaubhaft ausgesagt hat, von der fraglichen Reise nichts gewusst zu haben und auch nicht damit einverstanden gewesen zu sein. Die Privatklägerin B. gab diesbezüglich nachvollziehbar zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung an, dass ihr Sohn zum Zeitpunkt der Reise zur Schule hätte gehen müssen, da die Sommerferien noch nicht begonnen hätten (vgl. act. 193). Es ist kein Motiv ersichtlich, warum die Privatklägerin B. die Beschuldigte und damit ihre eigene Schwester leichtfertig bzw. zu Unrecht beschuldigen sollte. Vielmehr zeigt ihr Aussageverhalten (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.3.2), dass es jene aufgrund der familiären Konstellation eine gewisse Überwindung gekostet haben muss, sich wegen des Verhaltens ihrer Schwester überhaupt an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Das fehlende Wissen und das mangelnde Einverständnis zur Reise seitens der Privatklägerin B. werden ohnehin durch die Depositionen der Beschuldigten selbst anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 (act. 143 ff.) eindrücklich bestätigt. So gab diese ohne Umschweife zu, es interessiere sie schlichtweg nicht, was B. mit D. vereinbare, und sie würde niemandem ihre Absichten mitteilen, wenn sie mit ihrem Neffen nach Montenegro reise (act. 145). Ebenso würde sie B. als Mutter nie vorgängig über ihre Reiseabsichten mit deren Sohn informieren, und sie sage niemandem, wohin und mit wem sie reise (act. 147). Derartige Aussagen zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigten nicht nur die Rechte der Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge wie auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern auch die zum Tatzeitpunkt noch bestehende Schulpflicht ihres Neffen offensichtlich vollkommen gleichgültig waren. Bei diesem Beweisergebnis ist erstellt, dass zumindest zum Zeitpunkt der Reise weder ein entsprechendes Wissen noch eine irgendwie geartete Zustimmung seitens der Privatklägerin B. vorlagen. Hinzu kommt die Angelegenheit betreffend den Pass des Privatklägers A. , welchen die Beschuldigte – zugestandenermassen ( vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 155 ff: "Der Reisepass war immer bei mir" und sie hätte ihn nie zurückgegeben) – seit Auffahrt 2019 in ihrem Besitz hatte und trotz mehrfacher Aufforderung der Privatklägerin B. in schriftlicher und mündlicher Form über D. nicht gewillt war, diesen der Privatklägerin zurückzugeben (vgl. Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Januar 2020, act. 193 ff.). Ob die Privatklägerin B. allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt explizit oder konkludent mit der Reise einverstanden war, kann hingegen nicht massgebend für die rechtliche Beurteilung sein (vgl. nachfolgend Erw. III.1.5.6.2) und geht im Übrigen ohnehin nicht aus den Akten hervor. Aus diesem Grund kann die Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin ab dem 30. Juni 2019 selbst noch eine Woche in Montenegro verbracht und laut der Beschuldigten die Ferien genossen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 7), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann sich sodann die Beschuldigte an genannter Stelle darauf berufen, ihre früheren Reisen mit A. hätten jeweils im Einverständnis mit der Privatklägerin B. stattgefunden, weshalb die Privatklägerin automatisch auch mit der in casu zu beurteilenden Reise einverstanden gewesen sei. Vielmehr wäre auch für die fragliche Reise erforderlich gewesen, vorgängig eine konkrete Zustimmung der Privatklägerin B. einzuholen. Die Beschuldigte beruft sich sodann im Berufungsverfahren zur Legitimierung ihres Handelns auf eine seitens der Privatklägerin erteilte Vollmacht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 7 f.). Den Akten ist eine seitens der Privatklägerin B. an die Beschuldigte und D. erteilte Vollmacht vom 17. Dezember 2018 mit einer amtlichen Beglaubigung der Gemeinde G. samt Gemeindestempel zu entnehmen. Die Vollmacht ermächtigt die Beschuldigte und D. , mit A. "gemeinsam oder einzeln ausserhalb der Schweiz reisen zu dürfen", wobei die Vollmacht mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt. Allerdings wird A. fälschlicherweise als "Pflegesohn" der Privatklägerin B. bezeichnet (vgl. act. 99, 165). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten führt aber auch das besagte Dokument zu keiner Entlastung der Beschuldigten. Denn mit der genannten Vollmacht legitimiert sich die Beschuldigte lediglich gegenüber den Kontrollpersonen an Zoll und Flughafen, mit ihrem Neffen ausserhalb der Schweiz zu reisen. Indessen besagt das Dokument nicht, dass die Inhaberschaft der elterlichen Sorge die Zustimmung erteilt hat, sich konkret am 26./27. Juni 2019 zusammen mit A. auf eine Auslandsreise zu begeben. Es darf als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass eine zeitlich und örtlich uneingeschränkte Dauereinwilligung in Bezug auf Reisen mit einem Minderjährigen rechtlich gar nicht zulässig wäre, sondern vielmehr jeweils eine zusätzliche und auf die konkrete Veranlassung bezogene Zustimmung seitens der berechtigten Inhaberschaft erforderlich ist, ansonsten umfassende elterliche Rechte wie das Sorge- und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgehöhlt werden könnten. Abgesehen davon konnte in casu auch nicht klar erstellt werden, ob diese Vollmacht – ungeachtet des Stempels der Gemeinde G.
– zum Zeitpunkt der Reise überhaupt noch gültig war, hat doch die Privatklägerin B. im Rahmen der Befragung vom 22. Januar 2020 zu Protokoll gegeben, diese Vollmacht befinde sich bei ihr, denn der Beschuldigten sei der Fehler aufgefallen, und diese habe die falsche Vollmacht über die jüngere Schwester wieder an die Privatklägerin zurückgegeben (act. 197 ff.). Ebenso machte die Privatklägerin B. in der erwähnten Einvernahme geltend, sie habe die Vollmacht hernach abgeändert; diese sei jedoch bloss für den Aufenthalt über Weihnachten und Neujahr 2018/2019 ausgestellt gewesen (act. 199). Dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Reise vermeintlich im Besitz einer gültigen Vollmacht war, hat sie schliesslich nicht einmal selbst behauptet. So hat sie es anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 vielmehr bevorzugt, beim Thema Vollmacht zu schweigen (vgl. act. 157 f.). Wenn die Verteidigung nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, die Beschuldigte habe von einem Widerruf dieser Vollmacht nichts gewusst und sei des festen Glaubens gewesen, sie dürfe A. gestützt auf diese Vollmacht zur Grossmutter bringen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 7), erscheint dieser Einwand als reine nachgeschobene Schutzbehauptung, welche nicht zu überzeugen vermag. Das Vorliegen einer explizit die inkriminierte Reise legitimierenden Vollmacht für die Beschuldigte ist somit zu verneinen und auch die an derselben Stelle gemachte Argumentation der Beschuldigten betreffend eine Pflegebewilligung lassen das Verhalten derselben nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Es wird insofern auf die Ausführungen vorstehend in Erw. III.1.5.5.2.ba) verwiesen. Schliesslich dienen ebenso die weiteren Hinweise der Beschuldigten unter anderem auf eine weitere, noch nicht unterschriebene Vollmacht sowie darauf, dass die Ferien in Montenegro immer durch die Beschuldigte finanziert worden seien, währenddem die Privatklägerin selbst nie Ferien gemacht habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8), in keiner Weise der Entlastung der Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit dem Anklagevorwurf entsprechend erstellt, dass die Beschuldigte die fragliche Reise mit dem Privatkläger A. ohne Wissen und damit auch ohne explizites oder implizites Einverständnis seitens der Privatklägerin B. unternommen hat. bc) Mit Blick auf die sich präsentierende Beweislage, insbesondere die insofern eindrücklichen Aussagen der Beschuldigten selbst (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bb), hat das Kantonsgericht nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Auslandreise mit dem Privatkläger A. im Wissen und mit Willen um die fehlende Information sowie das nicht erteilte Einverständnis seitens der dazu berechtigten Privatklägerin B. unternommen hat. Zumindest ist der Beschuldigten aber vorzuwerfen, dass sie ein entsprechendes Handeln ohne Kenntnis sowie gegen den Willen der Privatklägerin in Kauf genommen hat. Dabei ist der Beschuldigten eine Form von Eigenmächtigkeit vorzuwerfen, hat sie doch ohne Respektierung der Rechte der Privatklägerin als Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsberechtigte und damit auch der Rechte des Privatklägers A. in Bezug auf dessen Bewegungsfreiheit agiert, um letztlich ihren eigenen Willen durchzusetzen. Sollte nachfolgend ein Schuldspruch der Beschuldigten erfolgen, so wird dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung in jedem Fall zu berücksichtigen sein. c) Somit ist zusammenfassend zu konstatieren, dass auch nach Prüfung durch das Kantonsgericht der Sachverhalt gemäss Anklage vollständig nachgewiesen ist, weshalb die Kritik der Beschuldigten hinsichtlich der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz in keiner Weise gehört werden kann. 1.5.6 Rechtliches 1.5.6.1 Die Beschuldigte bringt in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil auch in rechtlicher Hinsicht verschiedene Rügen vor (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2 f., 8 f.), welche nachfolgend zu beleuchten sind. 1.5.6.2 Der Entführung gemäss Art. 183 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Ziff. 1 Abs. 2). Ebenso macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Ziff. 2). Zunächst ist gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.2.1 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen, welchen zu folgen ist. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB zu beachten ist insbesondere, dass der Wille des Opfers unbeachtlich ist, wenn es "urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist". Die Zustimmung dieser Personen ist ohne Bedeutung; bestimmte Tatmittel werden hier auch nicht verlangt (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 183 N 16, m.w.H.). Bei der Entführung ist zwar eine gewisse Erheblichkeit gefordert – so genügt etwa das Wegführen eines 8-jährigen Mädchens zu einem kurzen Spaziergang nicht. Eine Entfernung über grössere Distanz ist dagegen nicht notwendig (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., N 17, m.w.H., u.a. auf BGE 83 IV 154). Auf den vorliegenden Fall bezogen ist zunächst auf die Ausführungen vorstehend in Erw. III.1.5.1.2 hinzuweisen, wo festgestellt worden ist, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, da die Beschuldigte ausdrücklich und ordnungsgemäss sowohl nach Art. 183 Ziff. 1 als auch Ziff. 2 StGB angeklagt worden ist (vgl. nur S. 4 der Anklageschrift). Angesichts dessen vermag die Argumentation der Beschuldigten bezüglich Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil des Strafgerichtspräsidiums hinsichtlich der Tatbestandsvarianten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8), nicht zu überzeugen. Materiell folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Subsumtion unter den Tatbestand der Entführung vollumfänglich, weshalb diesbezüglich vorab gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen des Vorderrichters in Erw. II.2.1 auf S. 17 des angefochtenen Urteils zu verweisen ist. Demnach war im vorliegenden Fall die Privatklägerin B. als Mutter und Inhaberin des Sorgerechts wie auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf den Privatkläger A. nicht damit einverstanden, dass die Beschuldigte mit ihrem minderjährigen Sohn eine Reise nach Montenegro unternimmt. Aus diesem Grund war die Beschuldigte nicht berechtigt, sich auf die fragliche Reise zu begeben. Indem sie dies dennoch tat, handelte sie Art. 183 Ziff. 2 StGB zuwider. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3), ist rechtlich überhaupt nicht von Relevanz, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger A. ein liebevolles Verhältnis besteht, die Beschuldigte dem Privatkläger A. mit der Reise "eine grosse Freude gemacht" hat und dieser die Aufenthalte in Montenegro "jeweils sehr geniesst"; mithin, dass der Privatkläger A. de facto mit der angeklagten Reise einverstanden war. Denn dieser war zum relevanten Zeitpunkt erst 7-jährig und damit klarerweise unter 16 Jahre alt. In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht das Argument der Beschuldigten, wonach A. nicht urteilsunfähig gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8), wird doch in Art. 183 Ziff. 2 StGB eine Urteilsunfähigkeit lediglich alternativ, nicht aber kumulativ zu einem Alter unter 16 Jahren bzw. einer Widerstandsunfähigkeit vorausgesetzt. Mithin wird bei einem Alter unter 16 Jahren die Urteilsunfähigkeit vermutet (so auch der Vorderrichter in Erw. II.2.1 auf S. 17 des angefochtenen Urteils). Ebenso wenig kann sich die Beschuldigte auf eine angeblich erst nachträglich erfolgte Zustimmung seitens der Privatklägerin B. berufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), da – mit Blick auf die Erheblichkeit – spätestens mit dem Besteigen des Flugzeugs in I. bereits der Tatbestand erfüllt war (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bb). Dass die Beschuldigte den Jungen auf der fraglichen Reise schlecht behandelt haben soll, wird ihr denn auch gar nicht vorgeworfen, weshalb ihre diesbezüglichen Einwände an derselben Stelle irrelevant sind. Der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB ist somit erfüllt und es besteht mit Blick auf das Beweisergebnis kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, die Bewegungsfreiheit des Privatklägers A. ohne Einverständnis der Privatklägerin B. unzulässig einzuschränken. Art. 183 Ziff. 2 StGB soll auch und gerade Konstellationen wie die vorliegende erfassen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung ist hinzunehmen, dass auch ein Fall wie der in casu zu beurteilende, welcher keine typische "Entführung" (beispielsweise gegen den Willen des Opfers sowie unter Einsatz von Zwangsmitteln wie Fesseln und Knebeln) darstellt, gleichwohl unter den Tatbestand fällt. Damit kann der Argumentation der Beschuldigten, das Strafrecht habe vorliegend nichts zu suchen, ja, es könne der Beschuldigten "mit absoluter Sicherheit" nicht einmal ein moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2), nicht gefolgt werden. Hätte die Beschuldigte eine vernünftigere Handhabung an den Tag gelegt und das vorgängige Einverständnis der Privatklägerin eingeholt, anstatt unbesehen jeglicher Zustimmung der Mutter und erst noch während der Schulpflicht das Kind zu behändigen und sich mit ihm auf eine Auslandreise zu begeben, wäre es nicht zum vorliegenden, gemäss der Beschuldigten "unnötigen" Verfahren gekommen. Wie die Vorinstanz, so erkennt schliesslich auch das Kantonsgericht keinen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund für das Verhalten der Beschuldigten. So kann es für deren Strafbarkeit keine Rolle spielen, dass der Privatkläger A. mit der Reise einverstanden war, dass die Privatklägerin B. bereits durch die KESB begleitet wurde oder dass sich die Beschuldigte bloss Sorgen um ihren Neffen gemacht hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). Diese Umstände können allenfalls bei der Strafzumessung (vgl. nachfolgend Erw. III.2.3.7.3) angemessene Berücksichtigung finden. Jedenfalls hat die Beschuldigte durch ihre Eigenmächtigkeit ein Verhalten gezeigt (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bc), das weder gerechtfertigt noch entschuldbar ist. 1.5.6.3 Den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB erfüllt, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Wiederum wird gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.2.2 auf S. 18 des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass Täter gemäss Art. 220 StGB jede Person sein kann, die nicht die alleinige elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat (vgl. Stefan Trechsel / Pablo Arnaiz , a.a.O., N 2, unter Hinweis auf BGE 108 IV 24; BGer 6B_123/2014 E. 3.3). Im vorliegenden Fall schliesst sich das Kantonsgericht der Subsumtion durch die Vorinstanz unter den Tatbestand von Art. 220 StGB vollumfänglich an. Demnach hat die Beschuldigte ohne entsprechende Berechtigung durch das Verbringen des minderjährigen Privatklägers A. nach Montenegro, ohne dass dessen aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter, die Privatklägerin B. , davon wusste und damit einverstanden war, offensichtlich deren Ausübung des Obhutsrechts durch eine erhebliche räumliche Trennung während längerer Zeit verhindert, womit letztlich – entgegen der Auffassung der Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 9) –der Privatkläger A. der Privatklägerin B. im Sinne von Art. 220 StGB entzogen worden ist. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand vermag das seitens der Beschuldigten ins Feld geführte, angeblich nachträglich erteilte Einverständnis seitens der Privatklägerin B. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.), nichts an der Erfüllung des objektiven Tatbestands zu ändern. Gleiches gilt in Bezug auf den Einwand der Beschuldigten, wonach diese kurz vor dem Abflug die Behörden bzw. die Privatklägerin B. indirekt via die gemeinsame Schwester E. über die Reise informiert hat. Objektiv war zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand bereits vollendet, und die Beschuldigte hat mit ihrer Nachricht an die Privatklägerin diese lediglich vor vollendete Tatsachen gestellt. Des Weiteren zeigt das Beweisergebnis, dass der Beschuldigten das fehlende Wissen wie auch das nicht vorhandene Einverständnis der Privatklägerin sehr wohl bekannt waren. Ohne Rücksicht darauf unternahm sie gleichwohl zusammen mit dem minderjährigen Privatkläger A. die fragliche Reise nach Montenegro. Sie hat damit den oben beschriebenen objektiven Tatbestand zumindest in Kauf genommen und deshalb im Mindesten eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB gehandelt. Wiederum sind keinerlei Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe, auf welche sich die Beschuldigte berufen könnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.), ersichtlich. Es wird insofern auf die bereits vorstehend in Erw. III.1.5.6.2 gemachten Ausführungen verwiesen, welche auch in Bezug auf Art. 220 StGB Geltung haben. Die hinter der Tathandlung stehende Motivation auf Seiten der Beschuldigten kann somit nicht für die Strafbarkeit an sich, sondern allenfalls im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz sein. 1.5.6.4 Schliesslich ist auch in Bezug auf die Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Entführung gemäss Art. 183 StGB und des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB der vorinstanzlichen Auffassung in Erw. II.2.3 auf S. 18 f. zu folgen: Zwischen Art. 183 StGB und Art. 220 StGB kann echte Konkurrenz bestehen, wenn nicht nur das Obhuts- und Sorgerecht, sondern auch die dem Kind zustehenden Freiheitsrechte verletzt werden (vgl. Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., N 22, unter Hinweis auf BGE 118 IV 61). Denn Art. 183 StGB richtet sich gegen das Kind, währenddem Art. 220 StGB den Inhaber der elterlichen Sorge schützt (vgl. Stefan Trechsel / Pablo Arnaiz , a.a.O., N 8, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_123/2014). Erfüllt eine Handlung der Täterin mehrere Tatbestände, so spricht man von ungleichartiger Idealkonkurrenz (vgl. Stefan Trechsel / Martin Seelmann , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 49 N 1, unter Hinweis auf BGE 133 IV 297 E. 4.1). Nachdem in casu die Beschuldigte, welche über keinerlei Obhutsoder Sorgerechte in Bezug auf den minderjährigen Privatkläger A. verfügt, diesen aus der Schweiz nach Montenegro verbracht hat, ohne dass auf Seiten von dessen aufenthaltsbestimmungsberechtigter Mutter, der Privatklägerin B. , ein Wissen und Einverständnis vorlag, hat die Beschuldigte nicht nur die durch Art. 183 StGB geschützten Freiheitsrechte des Privatklägers A. , sondern auch das durch Art. 220 StGB geschützte Obhuts- und Sorgerecht der Privatklägerin B. verletzt. Angesichts der Unterschiedlichkeit der geschützten bzw. verletzten Rechtsgüter besteht somit echte Konkurrenz zwischen diesen beiden Tatbeständen, und zwar angesichts der einmaligen Tathandlung in Form einer Idealkonkurrenz. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschuldigte, wie bereits durch die Vorinstanz, wegen beiden Tatbeständen schuldig zu sprechen ist. 1.5.7 Zusammenfassung Aus den vorstehenden Erwägungen III.1.5.1 bis 1.5.6 erhellt, dass sich die Berufung der Beschuldigten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch der Beschuldigten wegen Entführung sowie Entziehens von Minderjährigen zu bestätigen ist. 2. Strafzumessung 2.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 29. März 2022 betreffend die Beschuldigte wegen Entführung sowie Entziehens von Minderjährigen eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt hatte, verurteilte das Strafgerichtspräsidium die Beschuldigte wegen den beiden vorgenannten Straftaten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Erw. III auf S. 19-22 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). 2.2 Die Beschuldigte selbst äussert sich vor Kantonsgericht nicht zur Sanktion (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 9). 2.3.1 Da die Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen worden ist, muss eine erneute Strafzumessung vorgenommen werden. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie bereits in Erw. II.2 festgehalten, gilt es in casu, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2.3.2 Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Beschuldigte der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB sowie des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB schuldig gemacht. Wie das Strafgerichtspräsidium zutreffend festgehalten hat (vgl. Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils), sieht der erstgenannte Tatbestand einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt. Demgegenüber wird der zweitgenannte Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, was ihn als Vergehenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB qualifiziert. 2.3.3 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.3.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einer bestimmten Täterin für den von ihr begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die bei der Täterin liegen und geeignet sind, sie im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). 2.3.5 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 241; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 2.3.6 Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 144 IV 217, bestätigt in BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020, ebenso BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 2.3.7 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend die Beschuldigte nachfolgend vorzunehmen. 2.3.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der obgenannten Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen, wobei sich angesichts von Deliktsmehrheit der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen der beiden anwendbaren Tatbestände ist die Entführung gemäss Art. 183 StGB als die schwerste Straftat auszumachen. Für diese ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche hernach wegen des zusätzlichen Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB angemessen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist (so auch die Vorinstanz in Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils), sollte für beide Delikte dieselbe Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) gewählt werden (dazu nachfolgend Erw. III.2.3.7.8). In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Vorinstanz in Erw. III.3 auf S. 20 des angefochtenen Urteils angesichts der Tatbestandserfüllung durch dieselben Handlungen und damit der wesentlichen Überschneidung der Tatkomponenten betreffend beide Tatbestände eine gemeinsame Beurteilung derselben vorgenommen hat. 2.3.7.2 Es sind in einem ersten Punkt somit sowohl hinsichtlich der Entführung gemäss Art. 183 StGB als auch des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Der Vorderrichter wertet hierzu in Erw. III.3 auf S. 20 des angefochtenen Urteils richtigerweise zu Gunsten der Beschuldigten, dass sich der Privatkläger A. während der Reise offenkundig zu keinem Zeitpunkt in Gefahr befand, sondern vielmehr freiwillig mit der Beschuldigten gereist ist und den Aufenthalt bei seiner Grossmutter durchaus genossen hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 91; Aussage der Privatklägerin B. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2020, act. 199 f.). Was die Interessen der sorge- und aufenthaltsberechtigen Privatklägerin B. betrifft, so befand sich diese zumindest zu Beginn der fraglichen Reise weder im Wissen darüber noch war sie damit einverstanden. Die Beschuldigte schaffte zwischen jener und dem Privatkläger A. eine grosse räumliche Distanz. Hingegen ist wiederum positiv zu veranschlagen, dass sich die Privatklägerin B. angesichts der bereits kurz nach Reiseantritt gleichentags um 18:05 Uhr erfolgten Mitteilung an die gemeinsame Schwester E. nur über einen kurzen Zeitraum im Ungewissen betreffend ihren Sohn befand; dies zeigt denn auch die Tatsache, dass es die Privatklägerin B. selbst war, welche zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Polizei die aktive Entführung ihres Sohnes für beendet erklärt hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 91). Ebenso hatte die Privatklägerin sichere Kenntnis darüber, dass der Aufenthalt des Privatklägers A. in Montenegro längstens bis zum Ende der Sommerferien dauern würde, zumal sie selbst bereits vier Tage nach der Entführung ebenfalls nach Montenegro zu ihrer Mutter gereist ist, um nach einem dortigen Ferienaufenthalt am 13. Juli 2019 wieder zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 87; Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 145; Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020, act. 197). Wie für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.3 auf S. 20 des angefochtenen Urteils), so stellt auch für das Kantonsgericht die vorliegende Konstellation keinen klassischen Fall von "Entführung" (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.6.2) bzw. Sorgerechtsentführung dar, wo sich der sorgeberechtigte Elternteil sowohl über den Aufenthaltsort als auch über eine Rückkehr seines Kindes regelmässig im Ungewissen befindet. Angesichts dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht zu werten. 2.3.7.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hierbei folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Auffassung in Erw. III.3 auf S. 21 des angefochtenen Urteils, wonach die – mindestens – eventualvorsätzliche Tatbegehung leicht zu Gunsten der Beschuldigten in die Waagschale zu werfen ist. Demgegenüber ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte in einem Akt von Eigenmächtigkeit ungeachtet der Einschätzung der KESB L. , wonach keine Gefährdungssituation für A. vorgelegen hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 93, und beigezogene KESB-Akten, als Beilage zu den Akten genommen), sowie über den entgegenstehenden Willen und das nicht vorhandene Einverständnis der berechtigten Privatklägerin B. hinwegsetzend verhalten hat, wozu im Übrigen auch die geradezu hartnäckige Weigerung, den Reisepass von A. an die berechtigte Privatklägerin zurückzugeben, gehört (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bb). Als erschwerend ist zu werten, dass die Beschuldigte, welche sich regelmässig auf das Wohl ihres Neffen beruft (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2, 7-9), dabei keinerlei Rücksicht auf die bis zum 28. Juni 2019 dauernde Schulpflicht von A. genommen hat. Dieses selbstherrliche Gebaren der Beschuldigten zeugt von einer signifikanten Geringschätzung der Rechte nicht nur der Privatklägerin B. , sondern auch des Privatklägers A. (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.5.2.bc, 1.5.6.2). Insgesamt erfährt jedoch das aufgrund der objektiven Tatkomponenten als leicht zu qualifizierende Tatverschulden keine Veränderung. Unter zusätzlicher Beachtung des Strafrahmens von Art. 183 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. Art. 40 Abs. 1 StGB erweist sich im Ergebnis die seitens der Vorinstanz auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte Einsatzstrafe für die Entführung als angemessen. 2.3.7.4 Für das zusätzlich zu sanktionierende Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB ist eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Sollte diese im Vergleich zur Einsatzstrafe gleichartig ausfallen (dazu nachfolgend Erw. III.2.3.7.8), so erfolgt keine Addition zur Einsatzstrafe, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des objektiven wie auch des subjektiven Tatverschuldens ist auf die bereits gemachten Wertungen vorstehend in Erw. III.2.3.7.2 und 2.3.7.3 zu verweisen. Mithin ist auch bezüglich des Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB das Tatverschulden als leicht einzustufen. In Berücksichtigung der zeitlichen wie auch inhaltlichen Deckungsgleichheit dieser Straftat mit dem Tatbestand der Entführung, welche sich in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation als echte Konkurrenz in Form von Idealkonkurrenz präsentiert, rechtfertigt sich eine Asperation von bloss geringfügiger Höhe. Das Kantonsgericht folgt dem Vorderrichter, welcher hierfür eine solche im Umfang von 10 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Tagen Freiheitsstrafe vorgenommen hat (vgl. Erw. III.3 auf S. 21 des angefochtenen Urteils). 2.3.7.5 Das Berufungsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung beider Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten Geldstrafe von 100 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 10 Tagen, sollte auf eine gleichartige Sanktionsart geschlossen werden (vgl. nachfolgend Erw. III.2.3.7.8). 2.3.7.6 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die bei der Täterin liegen und geeignet sind, sie im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit der Täterin (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich, diese Aspekte gesamthaft für beide Straftaten zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.6). Das Kantonsgericht schliesst sich betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten grundsätzlich den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. III.4 auf S. 21 des angefochtenen Urteils an. Demzufolge ist diesbezüglich nicht viel bekannt, zumal die Beschuldigte bis vor zweiter Instanz von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Konrad Jeker vom 30. Juni 2021 bis zum 8. Juli 2021, act. 267 ff.; Formular Einkommens- und Vermögensverhältnisse, act. A 3; Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, S. 3, act. S 201; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Gestützt auf die Akten ist lediglich bekannt, dass die Beschuldigte im heutigen Montenegro geboren und mit D. verheiratet ist, jedoch von diesem getrennt lebt (vgl. act. A 5). Die Beschuldigte hat zwei Schwestern – E. sowie die Privatklägerin B. –, wobei das Verhältnis zur Privatklägerin als disharmonisch zu bezeichnen ist (vgl. Polizeirapport vom 5. Juli 2019, act. 91; Einvernahme der Beschuldigten vom 16. September 2019, act. 149 f.). Insgesamt können die persönlichen Verhältnisse als neutral bezeichnet werden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist nunmehr keine Vorstrafenlosigkeit mehr festzustellen, wurde doch die Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 22 35 vom 4. September 2023 – also nach der Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids – wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses sowie unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, erscheint aber fälschlicherweise nicht auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Da sich zwar Vorstrafen nach konstanter Praxis straferhöhend auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6.2, mit Hinweisen), vorliegend indessen das Verbot der reformatio in peius greift (vgl. vorstehend Erw. II.2), kann die vorgenannte rechtskräftige Verurteilung der Beschuldigten für die vorzunehmende Strafzumessung gleichwohl nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist zu beachten, dass die monierte Vorstrafe ohnehin keine einschlägige ist, weshalb das Ausmass einer allfälligen Straferhöhung wohl nur gering ausgefallen wäre (vgl. e contrario Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Was sodann das Nachtatverhalten der Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass jene während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit oder Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Dieses Verhalten darf andererseits nicht zu Lasten der Beschuldigten gewertet werden, zumal ihr von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wenn schliesslich Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Das Kantonsgericht konstatiert keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten, was im Übrigen seitens derselben auch nicht geltend gemacht wird. Insgesamt rechtfertigen somit die vorstehend festgestellten Täterkomponenten keinerlei Änderung der oben stehend auf 100 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe festgesetzten tat- und täterangemessen Gesamtstrafe. 2.3.7.7 In einem weiteren Punkt schliesst sich das Kantonsgericht ebenso den vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Erw. III.5 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils sowohl in dogmatischer wie auch in fallbezogener Hinsicht an: Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, unter Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht ist unter anderem eine Inaktivität von 13 Monaten im Untersuchungsverfahren nicht mehr mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, müssen sie sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 372, m.w.H, u.a. auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat im Rahmen der Strafzumessung eine eigenständige Bedeutung als qualifizierter Strafminderungs- und damit Strafmilderungsgrund (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 345, 373, m.w.H.). Das Gericht ist verpflichtet, eine solche Verletzung in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz.374, unter Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 118 E. 2.2). In casu sind über zwei Jahre, innert welcher keine nach aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen im Untersuchungsverfahren vorliegen, zu konstatieren, ist doch nach der Einvernahme der Privatklägerin B. vom 22. Januar 2020 erst am 29. März 2022 die Anklageschrift an das Strafgerichtspräsidium überwiesen worden, währenddem für die Zeit dazwischen keinerlei offiziellen Amtshandlungen aus den Akten hervorgehen. Die seitens des Vorderrichters nach Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes deshalb vorgenommene Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe mag zwar auf den ersten Blick als geringfügig erscheinen. Indessen stellt das Kantonsgericht fest, dass die Beschuldigte bis vor zweiter Instanz keinerlei auf das Strafverfahren zurückzuführende persönliche Belastung, sondern vielmehr eine gewisse Gleichgültigkeit gezeigt (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f., 9) und im Übrigen selbst im Rahmen ihrer Berufung keinen Antrag in Bezug auf die Strafzumessung gestellt hat. Angesichts dieses Umstandes sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, in den diesbezüglichen vorinstanzlichen und im Rahmen des gerichtlichen Ermessens getroffenen Entscheid zu Gunsten der Beschuldigten einzugreifen. Somit wird eine Reduktion um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe, welche als im unteren Bereich noch vertretbar erscheint, bestätigt. Im Ergebnis führt die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots somit zu einer Gesamtstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3.7.8 Da bei einer Strafhöhe von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB meint eine Täterschaft mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 473). Die Vorinstanz hat sich in Erw. III.2 auf S. 20 des angefochtenen Urteils zutreffend aus spezialpräventiven Überlegungen, d.h. vorliegend angesichts eines Falles von sog. leichter Kriminalität, für die Sanktionsform der Geldstrafe entschieden. Mit Blick auf die bereits vorstehend in Erw. III.2.3.7.6 gemachten Ausführungen geht auch das Kantonsgericht – ungeachtet der Vorstrafe vom 4. September 2023 – davon aus. Wiederum in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. vorstehend Erw. II.2) käme abgesehen davon eine Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe ohnehin nicht in Frage. Somit ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Geldstrafe gemäss Art. 34 ff. StGB auszusprechen. Was die Tagessatzhöhe betrifft, welche gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin zum Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen ist, so ist der vom Strafgerichtspräsidium auf CHF 140.00 festgelegte Ansatz gestützt auf einen – mangels Angaben der Beschuldigten – anzunehmenden monatlichen Medianlohn von CHF 5'800.00 (vgl. Erw. III.6 auf S. 22 des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden, sondern zu übernehmen, zumal die Beschuldigte auch vor Kantonsgericht Aussagen zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen konsequent verweigert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.) und im Übrigen im Rahmen ihrer Berufung diese Zahlen auch nicht explizit gerügt hat. 2.3.7.9 Schliesslich ist hinsichtlich der Vollzugsform Art. 42 Abs. 1 StGB einschlägig. In Anwendung dieser Bestimmung schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel / Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie die Vorinstanz (vgl. Erw. III.7 auf S. 22 des angefochtenen Urteils), so muss auch das Kantonsgericht – mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.7.6) – eine fehlende Vorstrafenlosigkeit in Bezug auf die Beschuldigte annehmen. Da es sich bei der – nicht zu berücksichtigenden – Vorstrafe vom 4. September 2023 ohnehin um keine einschlägige handelt, wäre selbst in Beachtung derselben jedenfalls ein Wohl-verhalten im Bereich der hier zu beurteilenden Delikte zu vermuten. Somit ist von der gesetzlichen Vermutung einer guten Prognose auszugehen, weshalb der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden kann. Was die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit angeht, so erkennt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Vorderrichter auf eine minimale Dauer von 2 Jahren. 2.3.7.10 Zusammenfassend wird somit die Beschuldigte in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung und insofern in Abweisung ihrer Berufung, als sich diese auch auf die Strafzumessung bezieht, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. 3. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 3.1 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'485.00, den Kosten der Publikation von CHF 43.50 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, somit insgesamt CHF 3'028.50, auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde der Beschuldigten nicht zugesprochen (vgl. Erw. V.1.1 auf S. 25 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). 3.2 Die Beschuldigte verweist in Bezug auf die Kosten ohne weitere Begründung auf die gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 10). 3.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgerichtspräsidium gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen. Angesichts des Schuldspruchs der Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenso zutreffend keine Parteienschädigung gemäss Art. 429 Abs. lit. a StPO ausgerichtet. Aus den genannten Gründen wird die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und auch diesbezüglich die Berufung der Beschuldigten abgewiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Auch in Bezug auf die Kosten der zweiten Instanz verweist die Beschuldigte ohne weitere Ausführung auf die gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem reicht der Verteidiger vor den Schranken seine Honorarnote ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 10). 2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers A. begehrt die Verpflichtung der Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'069.85 (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00), eventualiter die Ausrichtung eines Honorars von CHF 1'664.95 (bei einem Stundenansatz von CHF 200.00) zu Lasten der Staatskasse (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). 3.1 Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 5'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 5'250.00 (§ 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsklägerin. 3.2 Ausserordentliche Kosten 3.2.1 Beschuldigte Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). In Anbetracht der Abweisung der Berufung der Beschuldigten und der Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses steht der Beschuldigten – entgegen ihrem Rechtsbegehren –angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, so dass sie ihre Parteikosten selbst zu tragen hat. Der Beschuldigten und Berufungsklägerin wird somit für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3.2.2. Privatkläger A. 3.2.2.1 In ihren beiden Honorarnoten vom 6. Juli 2024 macht die Rechtsvertreterin des Privatklägers A. , Advokatin Elisabeth Vogel, für Bemühungen in der Zeit vom 3. Mai 2023 bis zum 8. Juli 2024 (exklusive Dauer der Berufungsverhandlung) einen Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden zu je CHF 250.00 bzw. CHF 200.00, Auslagen von CHF 42.10 sowie einen Mehrwertsteueransatz von 7,7% resp. 8,1% geltend. 3.2.2.2 Nachdem mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. April 2024 dem Privatkläger A. die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren bewilligt worden ist (vgl. vorstehend lit. L der Prozessgeschichte), richtet sich deren Stundenansatz nach § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), d.h. er beträgt nicht CHF 250.00, sondern CHF 200.00. 3.2.2.3 Was den konkreten Aufwand betrifft, so ist zu beachten, dass die amtliche Anwältin eine staatliche Aufgabe erfüllt, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die Anwältin eine öffentlichrechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Anwältin, wozu auch eine allfällige Kürzung gehört, ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und 2d; BGer 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist im Kanton Basel-Landschaft § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt – nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die unentgeltliche Verbeiständung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen. Das Gericht kann den übermässigen Aufwand im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Vorausgesetzt für derartige pauschale Reduktionen ist aber, dass sie einzeln begründet werden. Eine pauschale Kürzung hat auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin geleisteten Diensten stehen (vgl. KGer 470 21 151 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.3, unter Hinweis auf KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). Vorliegend erscheint dem Gericht einerseits angesichts des Umfangs der auf die Materie bezogenen Eingaben und der Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit sowie andererseits mit Blick auf das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles der geltend gemachte Aufwand von 7,5 Stunden als überhöht. Insbesondere ist zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin in casu keinerlei Rechtsschrift zu verfassen hatte und zudem in ihrem Honorar die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung noch nicht eingeschlossen hat. Des Weiteren können anwaltliche Kleinstaufwände wie vorliegend zum Beispiel das Weiterleiten von Vorladungen an die Klientschaft nicht berücksichtigt werden. Nach Würdigung sämtlicher Umstände erscheint ein auf 5 Stunden gekürzter Aufwand als angemessen. Hinzu kommen die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, entsprechend 3,5 Stunden, sowie die Wegzeit von 1 Stunde, so dass sich insgesamt ein Aufwand von pauschal 9,5 Stunden ergibt. 3.2.2.4 Die zusätzlich in Rechnung gestellten Spesen von CHF 42.10, umfassend CHF 19.50 für Kopiaturen, CHF 12.20 für Porto, CHF 2.00 für Telefongebühren sowie CHF 8.40 Fahrspesen, sind demgegenüber mit Blick auf § 16 TO nicht zu beanstanden. 3.2.2.5 Schliesslich steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf § 17 TO ein Mehrwertsteueransatz von aktuell 8,1%, entsprechend CHF 157.30, zu. 3.2.2.6 Zusammenfassend ergibt sich unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 eine Entschädigung von pauschal CHF 1'942.10 (inklusive Auslagen). Hinzu kommen 8,1% Mehrwertsteuer (= CHF 157.30), womit sich das durch den Staat auszurichtende Honorar an die unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, auf insgesamt CHF 2'099.40 beläuft. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom
17. Mai 2023, auszugweise lautend: " C.
1. C. wird der Entführung sowie des Entziehens von Minderjährigen schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 220 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 StPO.
2. C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'485.00, den Kosten der Publikation von CHF 43.50 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). Zivilforderungen
6. Die Zivilforderung von A. , bestehend aus einer Schadenersatzforderung von CHF 1’140.00 sowie einer Genugtuungsforderung von CHF 500.00, jeweils zzgl. Zins zu 5% seit dem
26. Juni 2019, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen .
7. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B. wird in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StGB zufolge endgültigen Verzichts auf eine Zivilklage nicht eingetreten . Unentgeltliche Rechtspflege
8. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, wird ein Honorar von pauschal CHF 1'500.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. III. IV. V. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 5'250.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsklägerin. Der Beschuldigten und Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. , Advokatin Elisabeth Vogel, wird ein Honorar von pauschal CHF 1'942.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer (= CHF 157.30), somit insgesamt CHF 2'099.40, aus der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilungen) Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid hat die Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_107/2025)